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Erschienen am 14.03.2014 um 16:26 Uhr
AFA AG: Bundesgerichtshof bestätigt Kostenausgleichsvereinbarung KAV
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12.03.2014 das Modell der Kos-tenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt. Der BGH hat dabei in seinem Urteil klargestellt, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsver-einbarungen nicht anwendbar ist. Ausdrücklich hebt dabei der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsverkündung hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben dar-stellen. Darüber hinaus betont der BGH in besonderem Maße die Transparenz der KAV.
Die AFA AG aus Cottbus begrüßt dieses Urteil des BGH, weil neben der höchstrich-terlich festgestellten Rechtssicherheit für den Kunden vor allem die hohe Kosten-transparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten Netto-Policen mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV eindrucksvoll belegt wird.
Über die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung (AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus. Die Versicherungs-fachleute und System-Unternehmer der AFA AG haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der EU-Richtlinie für Finanz-dienstleister. Vermittler der AFA führten innerhalb der letzten zehn Jahre rund 500.000 Einzelberatungen durch. Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kos-tenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.
Pressekontakt:
Martin Ruske
Vorstand der AFA AG
Lieberoser Straße 7, 03046 Cottbus
Tel.: +49/355 381090
E-Mail: info@afa-ag.de
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