Hotel***S-Gasthaus Fuchs
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pro Person ab 130,- €
Erschienen am 27.09.2016 um 18:49 Uhr
Facebook, YouTube, Twitter – wir verbringen immer mehr Zeit mit Social Media. Das betrifft nicht nur das Privatleben, sondern auch den Job. Letzteren setzen Arbeitnehmer sogar aufs Spiel, wenn sie allzu sorglos posten oder twittern.
Privates Netzwerken am Arbeitsplatz – zu viel ist zu viel
Unabhängig vom Inhalt etwaiger Äußerungen auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken, kann bereits die Tatsache deren Nutzung zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Wer nämlich ohne Erlaubnis vom Chef am Dienstrechner während der Arbeitszeit das Internet exzessiv privat nutzt, vernachlässigt seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und riskiert damit seinen Job.
Beleidigungen gegen Arbeitgeber, Chef, Vorgesetzten oder Ausbilder
Bereits ein einmaliges unbedachtes Posting kann das Aus am Arbeitsplatz bedeuten, wenn hierin ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht aus dem Arbeitsverhältnis gesehen werden kann. In der Vergangenheit gab es bereits zahlreiche Urteile deutscher Arbeitsgerichte zu dieser Schnittstelle zwischen Social Media-Recht und Arbeitsrecht.
Wer z.B. seinen Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Ausbilder als „Menschenschinder und Ausbeuter“ betitelt, dem kann gekündigt werden, z.B. weil er damit das Bild des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit herabsetzt. Ebenso problematisch sind Äußerungen gegenüber Kollegen. Hier können Facebook-Kommentare geeignet sein, das Betriebsklima zu zerstören, was ebenfalls ein anerkannter Kündigungsgrund ist.
Belästigung und Minderheiten-Bashing
In sozialen Netzwerken wird nicht nur beleidigt sondern auch belästigt. Einem Arbeitnehmer wurde gekündigt, weil er der Nichte eines Kollegen anzügliche Nachrichten schickte, was wiederum dem Betriebsklima abträglich war.
Selbst wenn weder der Arbeitgeber noch Kollegen von den Social Media-Aktivitäten betroffen sind, ist man mit bestimmten Postings rechtlich niemals auf der sicheren Seite. So ist es beispielsweise bei rechtsradikalen Äußerungen. Wer als Mitarbeiter etwa gegen Ausländer hetzt, kann damit das Bild des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit negativ beeinträchtigen und aus diesem Grund gekündigt werden.
Urlaubsfotos als Kündigungsgrund
Auch diejenigen, deren Gesinnung gar nicht auf Beleidigungen oder Belästigungen gerichtet ist, müssen mit Äußerungen in sozialen Netzwerken aufpassen. So berichtet Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer von der Kanzlei für Social Media-Recht ROSE & PARTNER LLP. in Hamburg und Berlin. Bereits ein „harmloses“ Urlaubsfoto am Strand kann zur Kündigung führen, wenn es nämlich gepostet wird während der Arbeitnehmer eigentlich krankgeschrieben ist, so Rechtsanwalt Dr. Fleischer, der auch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist.
Vor Gericht landete auch der Fall eines Mitarbeitern, der auf Facebook dabei beobachtet werden konnte, wie er seine Frau auf seiner Hochzeitsfeier in die Luft hob – obwohl er wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben war.
Rechtsanwälte, die Mandanten im Bereich Social Media-Recht vertreten, raten daher grundsätzlich zu Zurückhaltung auf Facebook, Twitter und YouTube, um etwaige arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Weitere Informationen zum Thema Social Media-Recht finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/social-media-recht.html
ROSE & PARTNER LLP.
Bernfried Rose
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