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Schützt Krankheit vor Kündigung?

Erschienen am 06.11.2019 um 15:05 Uhr

Kranke Mitarbeiter genießen Kündigungsschutz, denn bei Krankheit darf der Arbeitgeber nicht kündigen

Diese Ansicht ist weit verbreitet; doch leider falsch. Die Frage muss also anders lauten: Darf der Arbeitgeber wegen der Krankheit seinen Mitarbeiter kündigen? Grundsätzlich nicht; aber er kann den Arbeitnehmer während seiner Krankheit kündigen. Es kann also sein, dass der Mitarbeiter nach seiner Genesung an seinen Arbeitsplatz kommt und die Kündigung erhält.
Sicher, Krankheit ist kein Kündigungsgrund, der als ausreichend betrachtet werden darf. Allerdings ist eine fristgerechte Kündigung, die dem Arbeitnehmer während seiner Krankheit zugeschickt wird, nach dem deutschen Arbeitsrecht wirksam. Wie auch bei einer Kündigung eines gesunden Arbeitnehmers muss der erkrankte Mitarbeiter auch hier die Fristen beachten, um eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
Für jeden Menschen, unabhängig davon ob er gesund oder krank ist, bedeutet eine Kündigung des Arbeitsplatzes eine einschneidende Situation, die das Leben in finanzieller, oft auch in gesundheitlicher Hinsicht verändern kann. Man kann nicht oft genug darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber gekündigt hat, einen Rechtsbeistand aufsuchen sollen!
Für arbeitsrechtliche Belange ist die richtige Adresse ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Roland Sudmann ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und weiß genau, wann eine Kündigung gerechtfertigt und wirksam ist und wann er mit seinem Mandanten dagegen vorgehen kann. Fachanwalt Sudmann berät seinen Mandanten, vertritt ihn beim Arbeitgeber und vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Bei einer Kündigung muss man nicht gleich den Kopf hängen lassen; eine umfassende Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sorgt nicht nur für Klarheit sondern oft auch für die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Impressum

Dirk Schiff
Wallbergstr. 30
81539 München

08912099039

www.in-seo.de
info@dirkschiff.de

Weblinks zu diesem Artikel

  • Quelle: www.sudmann-arbeitsrecht.de

 

 

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