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Erschienen am 01.02.2012 um 12:19 Uhr
Auch ein Rapper darf in der Öffentlichkeit nicht ausfallend werden und einen Moderator als Arschloch bezeichnen. Solche Beleidigungen sind nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt.
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Im vorliegenden Fall wurde ein Rapper in seinen gut besuchten Konzerten mehrfach ausfallend. Er bezeichnete einen populären Fernsehmoderator mehrfach unter anderem als Arschloch, Idiot und Bastard. Außerdem bezeichnete er ihn so auf seiner Webseite. Im Folgenden wurde der Rapper dafür verklagt. Der Moderator verlangte dafür die Unterlassung dieser Äußerungen sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000 Euro. Hiermit war der Rapper jedoch nicht einverstanden. Er berief sich einmal darauf, dass gegen den Moderator der Verdacht der Vergewaltigung bestanden und er mehrere Affären gehabt habe. Darüber hinaus sei die Wahl dieser Ausdrucksweise durch die Kunstfreiheit gedeckt.
Wie <a href="http://www.juraforum.de/forum/">JuraForum.de</a> mitteilt, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 27 O 393/11), dass sich der Fernsehmoderator das nicht gefallen zu lassen braucht. Nach den Feststellungen des Gerichtes erfolgten die Bezeichnungen unter anderem als Arschloch nicht einmalig aus Versehen, sondern hatte vielmehr System. Von daher handelt es sich hier um eine schwere Beleidigung. Der Rapper kann sich hier mangels „Schöpfungshöhe“ nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Aus diesem Grunde wurde er zur Entrichtung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 € wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verurteilt. Außerdem hat er diese Äußerungen künftig zu unterlassen.
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