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Anwalt Frankfurt Strafrecht Verkehrsrecht: Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Erschienen am 31.10.2012 um 13:56 Uhr

Die U-Haft ist eine staatliche Zwangsmaßnahme im Ermittlungsverfahren. Zweck ist es hier einzig, die Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten.

Die U-Haft ist eine staatliche Zwangsmaßnahme im Ermittlungsverfahren. Zweck ist es hier einzig, die Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten.
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Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind die Folgenden:

Der Haftbefehl wird zunächst von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht beantragt. Erlassen darf den Haftbefehl nur der Richter. Hierzu hat dieser die Sach- und Rechtslage des Falles zu prüfen. Eine Festnahme durch die Polizei ist noch keine U-Haft. Ein Beschuldigter ist dann aber unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen, der über die Haftfrage zu entscheiden hat.

Weiterhin muss ein sogenannter dringender Tatverdacht vorliegen. Dieser liegt vor, wenn nach Prüfung der Sachlage anhand der Akte eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Über den dringenden Tatverdacht hinaus muss dann ein Haftgrund gegeben sein. Diese werden im Gesetz abschließend aufgezählt und sind Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Nach dem Wortlaut von § 112 Absatz 3 Strafprozessordnung darf die Untersuchungshaft z.B. bei Mord und Totschlag auch ohne Haftgrund verhängt werden.

Schließlich muss die Verhängung von U-Haft auch verhältnismäßig sein. Dies ist nicht der Fall bei Bagatelldelikten oder wenn weniger einschneidende Mittel (z.B. Meldepflichten, Abgabe des Reisepasses oder Kaution) vorhanden sind, die Durchführung des Gerichtsverfahrens zu sichern.

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft kann Haftprüfung beantragt werden. Dann wird mündlich über den Haftbefehl vor dem Richter, welcher ihn erlassen hat, verhandelt. Sollte die Haftprüfung nicht erfolgreich sein, gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Weiterhin kann auch Haftbeschwerde eingelegt werden. In diesem Fall wird schriftlich über die Voraussetzungen verhandelt. Gegen eine negative Entscheidung kann dann noch die Beschwerde zum nächsthöheren Gericht eingelegt werden.

Gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO ist zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn der Betroffene in U-Haft genommen wird. Es sollte dann schnellstmöglich selbst ein Strafverteidiger benannt werden, da ansonsten das Gericht einen solchen bestellt.


 

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Rechtsanwaltskanzlei Breunig
Herr Martin Breunig
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60329 Frankfurt (Am Gallileo-Tower)
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Weblinks zu diesem Artikel

  • Quelle: www.kanzlei-breunig.de

 

 

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