Menü

  • Home
  • Rubriken
    • Reisen
    • Wellness & Gesundheit
    • Sport
    • Unterhaltung
    • Politik
    • Vermischtes
  • Wellness
  • Nutzungsrechte
  • Impressum & Datenschutz
  • Barrierefreiheit

Newsportal Bayerischer Wald - FAZ Zeitungsleserin

Presseportal

Aktuelle Nachrichten und spannende Berichte

 

Hoteltipp

Hotel Residence Hochriegel

Hotel Hochriegel****

3/4Verwöhnpension,4Gang-Wahlmenü, Hallen- Freibad, Garten, geführte Wanderungen, Beautyoase

4 Ü. 4-Sterne Hotel,hochwertige Küche,neuer großzügiger Wellnessbereich Saunen, Dampfbäder, Infrarot

pro Person ab 408,- €

Anfrage

Website

  • Reisen
  • Wellness & Gesundheit
  • Sport
  • Unterhaltung
  • Politik
  • Vermischtes

 

Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft ist möglich

Erschienen am 04.12.2012 um 17:52 Uhr

Diesen Sommer entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über den Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft (Urteil vom 21.06.2011 AZ: II ZR 262/09).


Diesen Sommer entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über den Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft (Urteil vom 21.06.2011 AZ: II ZR 262/09).
------------------------------

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Ausschluss eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft kann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) aus wichtigem Grund eigentlich nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Allerdings entschied der BGH nun, dass unter gewissen Voraussetzungen auch Mitgesellschafter einen Ausschluss herbeiführen können.

Das ist nach Auffassung des BGH dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass über die gesetzliche Möglichkeit des Ausschlusses hinaus, ein Ausschluss eines Gesellschafters auch durch Beschluss der anderen Gesellschafter erfolgen kann. Der förmliche Beschluss durch die anderen Gesellschafter sei dabei zwingend notwendig. Es sei dagegen nicht möglich, den Gesellschafter lediglich durch eine Erklärung ihm gegenüber auszuschließen, selbst wenn dies durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Vielmehr müsse es neben der Erklärung gegenüber dem Gesellschafter auch zu der erforderlichen förmlichen Beschlussfassung durch die Mitgesellschafter kommen.

Wenn die Beschlussfassung durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei, sei dies nicht zu beanstanden. Auch andere Regelungen im Gesellschaftsvertrag seien möglich, diese seien dann aber auslegungsbedürftig. Sobald die Ausschlusserklärung nach der Beschlussfassung dem auszuschließenden Gesellschafter zugehe, werde der Beschluss wirksam.
Die Kommanditgesellschaft (KG) hat als Personengesellschaft viele Gemeinsamkeiten mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Allerdings liegt ein entscheidender Unterschied darin, dass es bei der KG zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt: Die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und uneingeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme (Einlage) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Wie viele Komplementäre und Kommanditisten es als Gesellschafter der KG geben soll, kann beliebig festgelegt werden. Zwingend muss es lediglich einen von jeder Sorte geben. Bei rechtlichen Fragen bezüglich der KG müssen sowohl die Vorschriften des BGB als auch des HGB hinzugezogen werden.

Bei der Gründung einer KG ist es von Vorteil die Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Haftung der Gesellschafter ist qualifizierter Rat hier wichtig. Aber auch bei einem Beitritt zu einer KG sollte eine rechtliche Beratung wahrgenommen werden, so dass die eingegangen Risiken und die rechtliche Lage richtig ausgewertet werden können. Beim Ausschluss einzelner Gesellschafter sollten Sie ihre Möglichkeiten ebenfalls von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, der Ihnen qualifiziert zur Seite stehen kann.

http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html




 

Impressum

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Weblinks zu diesem Artikel

  • Quelle: www.grprainer.com

 

 

Zurück

Login für Autoren

Einloggen

kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?

 

5-Sterne-Hotel in Bayern

Wellnesshotel in Bayern mit 5 Sternen

5-Sterne-Wellnesshotel

Erstes 5 Sterne Hotel im Bayr. Wald mit größter Hotel-Badelandschaft in Bayern!

zum Wellnesshotel

 

Urlaubskatalog

Gesamtkatalog Bayerischer Wald

Hier gratis anfordern

 

Hotel - Lindenwirt

Refugium Lindenwirt Wellness & Regeneration für höchste Ansprüche

Wellness & Regeneration für höchste Ansprüche - 4 Sterne Hotel in Drachselsried

Zur Homepage »

 

Hotel St. Gunther

Hotel St. Gunther

4-Sterne S Wellnesshotel im Bayerwald - Hotel in Rinchnach

Zur Homepage »

 

Hotel - Birkenhof

Spirit & Spa Hotel Birkenhof

4 Sterne Spirit & Spa Hotel in Grafenwiesen

Zur Homepage »

 

BAYERISCHER-WALD-NEWS ist in GoogleNews gelistet:

Bayerischer Wald bei Google News

Täglich über 1.000 Besucher!
Über 1.000 Besucher suchen täglich nach Neuigkeiten und Informationen in unserem Presseportal

 


News

  • Infos
  • Wellness
  • Login Autoren

Rubriken

  • Alle Rubriken
  • Reisen
  • Wellness & Gesundheit
  • Sport
  • Unterhaltung
  • Politik
  • Vermischtes

Service

  • Nutzungsrechte
  • Impressum & Datenschutz
  • Sitemap
  • Barrierefreiheitserklärung

 

www.bayerischer-wald-news.de ist ein News-Portal der Tourismus-Marketing Bayerischer Wald e.K.

Programmierung: © Tourismus Marketing Bayerischer Wald, Bayern Urlaub