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Befreiung von Steuerzahlungen bei dem Erwerb von Familienheimen

Erschienen am 10.09.2012 um 17:18 Uhr

Bei dem Erwerb eines selbstgenutzten Familienheims durch Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder im Erbfall ergeben sich nicht selten Fragen hinsichtlich der Gesetzesauslegung.

Bei dem Erwerb eines selbstgenutzten Familienheims durch Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder im Erbfall ergeben sich nicht selten Fragen hinsichtlich der Gesetzesauslegung.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ob eine Steuerbefreiung für den Erwerb von selbstgenutzten Familienheimen vorliegt, ist stets von einer Entscheidung im Einzelfall abhängig. Es geht letztlich um die Frage, was im Einzelnen unter den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung für den Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen zu verstehen ist. Hierbei ist stets der Sinn und Zweck der Vorschriften ausschlaggebend.

Die Steuerbefreiung für den Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen ist nach dem Erbschaftssteuergesetz an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die „unverzügliche Selbstnutzung“ und die „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“.

Unter einer unverzüglichen Selbstnutzung versteht man die Aufnahme der eigenen Nutzung zu Wohnzwecken ohne schuldhafte Verzögerung. Diese Aufnahme muss also in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Familienheimes von Todes wegen stattfinden. Dementsprechend muss der Erwerber unmittelbar nach dem Ableben die Entscheidung treffen, die Wohnung selbst zu nutzen und darüber hinaus diesen Entschluss auch unmittelbar umsetzen.

Darüber hinaus muss der Erwerber das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen. Dazu ist erforderlich, dass sich der Mittelpunkt des familiären Lebens in der erworbenen Wohnung befindet. Eine Steuerbefreiung kommt daher nicht in Frage, wenn die Wohnung lediglich als Ferien- oder Zweitwohnung genutzt wird. Ausschlaggebend für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Daher ist es nicht allein ausreichend, wenn sich der Erwerber beim Einwohnermeldeamt ummeldet.

Die Frage, ob die Aufnahme der Selbstnutzung als „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes eingeordnet werden kann, ist von den Gesamtumständen des Einzelfalls abhängig. Regelmäßig soll für eine Steuerbefreiung ein Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres ausreichend sein. Allerdings gilt unter Umständen etwas anderes, wenn der Wohnungswechsel auch mühelos hätte schneller erfolgen können.

Die Erbschaftssteuer ist komplex, sie unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden.

Zur Feststellung einer Steuerbefreiung ist der gesamte Sachverhalt einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Um die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Falle eines Erbfalls in Erfahrung zu bringen sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen bereits vorab zu beantworten, ist es daher ratsam, einen erfahrenen auf dem Gebiet des Erbrechts und Steuerrechts tätigen Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen.


http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html


 

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  • Quelle: www.grprainer.com

 

 

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