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Befristung von Arbeitsverhältnissen

Erschienen am 04.12.2014 um 11:46 Uhr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen hält in der Praxis durchaus den ein oder anderen Fallstrick bereit, warnt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Zwar können Arbeitsverhältnisse grundsätzlich befristet geschlossen werden, jedoch bedarf dies in der Regel einen sachlichen Grund.
Ein solcher besteht z.B. zur Erprobung des Arbeitnehmers oder aber auch wenn der Arbeitnehmer nur zur zeitlichen Vertretung eines anderen eingestellt wurde.
Da kein abschließender gesetzlichen Katalog für Befristungsgründe besteht, ist jeder Fall einzeln zu bewerten, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Im Streitfall obliegt es dem Arbeitgeber zu beweisen, ob ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt oder nicht. Gelingt dies nicht gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen.

In engen Grenzen ist auch die Befristung ohne sachlichen Grund zulässig. Eine solche Befristung darf 2 Jahre nicht übersteigen und der Arbeitnehmer darf in den letzten 3 Jahren nicht in dem Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Hierbei kommt es nicht darauf an ob die vormalige Beschäftigung nur wenige Tage, mehrere Jahre, befristet oder unbefristet bestanden hat.
Damit sollen sogenannte Kettenbefristungen verhindert werden, erklärt Cäsar-Preller das Ziel der Regelung.

Weiter zulässig ist, wenn der sachgrundlos befristete Vertrag bis zu 3 mal verlängert wird, soweit insgesamt die 2 Jahre nicht überschritten werden. Eine Verlängerung bedeutet in diesem Fall, inhaltlich darf sich der Vertrag nicht verändern. Jede Änderung in Tätigkeit, Ort und auch der Vergütung, selbst wenn diese positiv für den Arbeitnehmer wäre, würde die Befristung unwirksam machen. Ebenso wenn nur ein Tag zwischen Beendigung und „Verlängerung“ liegt.
Eine unwirksame Befristung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt.

Da die vertraglichen Ausgestaltungen jedoch vielfältig sind und die Begründung für die Befristung eine Prüfung im Einzelfall bedarf, ist bei Streitigkeiten eine individuelle rechtliche Beratung und Betreuung dringend angeraten, empfiehlt Cäsar-Preller.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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