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Besonderer Kündigungsschutz

Erschienen am 15.12.2014 um 16:15 Uhr

Besonderer Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz

Dass die meisten Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz genießen ist bekannt, jedoch gibt es Gruppen, denen von Gesetzeswegen ein besonderer Kündigungsschutz zugesprochen wird. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.

Wer einen besonderen Kündigungsschutz genießt ist in der Regel gar nicht bzw. nur erheblich erschwert, z.B. nach Zustimmung einer Behörde, kündbar.
Hierbei ist es unerheblich ob der Arbeitgeber einen Grund zu einer betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Kündigung hat.
Für eine Kündigung sind dann stets besondere Gründe vorzutragen, erläutert Cäsar-Preller die Situation.

Ein besonderer Kündigungsschutz steht u.a. Schwerbehinderten, Schwangeren, Eltern in Elternzeit, Betriebsräte, Auszubildende und Personen welche aufgrund Tariflicher Vereinbarungen unkündbar sind.

Wer als Schwerbehinderter anerkannt ist, d.h. einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr hat kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes entlassen werden.
Die Zustimmung ist selbst dann notwendig, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen will. Fehlt die Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Aber selbst wenn die Zustimmung erteilt wurde, heißt dies nicht, dass die Kündigung rechtmäßig erklärt wurde, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Auch in einem solchen Fall kann sich die Überprüfung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durchaus lohnen.

Einen noch strengeren Kündigungsschutz genießen Auszubildende nach der Probezeit und Betriebsräte. Letztere sogar noch ein Jahr nach Beendigung ihrer Betriebsratszugehörigkeit.
Diesen kann generell nicht ordentlich gekündigt werden. Dies bedeutet, lediglich eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich. Hierzu müssen jedoch erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen, erklärt Cäsar-Preller.
Darüber hinaus bedarf es bei einem Betriebsrat selbst dann auch noch die Zustimmung des Betriebsrates.

Den strengsten Kündigungsschutz genießen Schwangere und Eltern in Elternzeit. Diesen Gruppen kann grundsätzlich gar nicht gekündigt werden.
Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann hier mittels Sondergenehmigung der obersten Landesbehörde die Kündigung erlaubt werden.

Generell gilt, wenn die Kündigung zugegangen ist hat der Arbeitnehmer lediglich 3 Wochen Zeit Kündigungsschutzklage zu erheben. Um hierbei keine Fehler zu machen empfiehlt es sich, sich im Vorhinein von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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