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Bewerberdiskriminierung

Erschienen am 26.11.2014 um 09:11 Uhr

Bewerberdiskriminierung

Bewerberdiskriminierung

Werden Jobsuchende aufgrund ihres Alters von einem Arbeitgeber nicht eingestellt, müssen ältere Jobsuchende dies nicht so hinnehmen. Hat jedoch der jüngere Bewerber speziellere Praxiserfahrung als der ältere, ist eine Absage zulässig, so das Gericht.

Der Fall:
Ein 50-jähriger Mann hatte sich auf eine Stelle als Servicetechniker beworben. Zwar hatte er alle notwenigen Kenntnisse, jedoch lag seine Praxiserfahrung mehrere Jahre zurück.
Zusätzlich schickte er außerdem eine Testbewerbung. Er erfand darin eine 18 Jahre jüngere Person. Er entwarf dafür einen ähnlichen Lebenslauf, nutzte Briefbögen von Schulen und Firmen und erstellte Zeugnisse. Die Bewerbung versah er mit alten Fotos von sich selbst. Allerdings waren die Praxiserfahrungen der Testperson aktueller und spezieller als seine eigenen.
Umgehend lud die Firma den fiktiven Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein. Dem echten Jobsuchenden hingegen schickte sie eine Absage. Daraufhin klagte der Mann auf Entschädigung. Er forderte 10.500 € wegen Altersdiskriminierung
Ohne Erfolg! Die Klage wurde in der zweiten Instanz vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein abgewiesen. Denn die Richter sahen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bewerber wegen seines Alters abgelehnt wurde. Der Arbeitgeber habe seine Entscheidung auf die aktuelleren Erfahrungen des fiktiven Bewerbers gestützt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

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