Menü

  • Home
  • Rubriken
    • Reisen
    • Wellness & Gesundheit
    • Sport
    • Unterhaltung
    • Politik
    • Vermischtes
  • Wellness
  • Nutzungsrechte
  • Impressum & Datenschutz
  • Barrierefreiheit

Newsportal Bayerischer Wald - FAZ Zeitungsleserin

Presseportal

Aktuelle Nachrichten und spannende Berichte

 

Hoteltipp

Schlossgasthof Rösch

Wellness & Spa Rösch

Schnuppertage 3Ü mit HP und Massagen, Gratisnacht bei Anreise Sonntag oder Montag

3 Sterne S Wellnesshotel im Bayerischen Wald mit Schwimmbad, Whirlpool, Saunalandschaft und Beauty

Pro Person ab 349,- €

Anfrage

Website

  • Reisen
  • Wellness & Gesundheit
  • Sport
  • Unterhaltung
  • Politik
  • Vermischtes

 

BFH erklärt Einkommensteuerschuld für das Todesjahr des Erblassers für abzugsfähig

Erschienen am 29.08.2012 um 17:53 Uhr

Mit seinem Urteil vom 04.07.2012 (AZ: II R 15/11) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch die Einkommenssteuerschuld für das Todesjahr des Erblassers eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.

Mit seinem Urteil vom 04.07.2012 (AZ: II R 15/11) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch die Einkommenssteuerschuld für das Todesjahr des Erblassers eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.
------------------------------


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies hat zur Folge, dass künftig auch diese Schuld des Verstorbenen, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, vom Wert der Erbschaft abgezogen werden kann und dies bevor das Finanzamt die Erbschaftssteuer berechnen darf. Fest stand bereits, dass Erben gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, haften und dass auch die noch nicht bezahlte Einkommenssteuer zu diesen Schulden zählt. Solche Schulden können gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vom Wert der Erbschaft abgezogen werden, bevor die Erbschaftssteuer berechnet wird. Da die Einkommenssteuer jedoch rechtlich erst am Ende des Kalenderjahres entsteht, entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass dies nicht gelten solle, wenn die Steuerschulden aus dem Todesjahr des Verstorbenen stammen.
Der BFH dagegen vertritt eine andere Auffassung: Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sollen nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden sind, gehören, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Es kommt demnach laut dem BFH nur darauf an, ob der Erblasser vor seinem Tod im fraglichen Jahr Steuertatbestände verwirklicht hat. Ohne Belang sei dagegen, dass die Steuer erst zu Ende des Jahres, also erst nach dem eingetretenen Tod, entstehe. Dem stehe auch das für das Erbschaftsteuerrecht maßgebliche Stichtagsprinzip (§§ 9, 11 ErbStG) nicht entgegen.
Dies hatte in diesem Fall für die Erbin zur Folge, dass sie nach Abzug der Einkommenssteuerschulden für das Todesjahr des Erblassers deutlich weniger Erbschaftssteuer zahlen musste. Es empfiehlt sich daher für Erben, denen der Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Bemessung der Erbschaftsteuer versagt worden ist, von einem im Erbrecht tätigen Anwalt überprüfen zu lassen, ob es um ihren Fall ähnlich bestellt ist und ob es empfehlenswert ist, Rechtsmittel einzulegen.
Als Erbe sollten Sie deshalb im Zweifel einen erfahrenen Rechtsanwalt heranziehen, der Sie über Ihre steuerrechtlichen Vorteile aufklären kann und Ihnen dabei hilft, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, um Ihr rechtmäßiges Erbe in der Ihnen zustehenden Höhe zu beziehen.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html


 

Impressum

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Weblinks zu diesem Artikel

  • Quelle: www.grprainer.com

 

 

Zurück

Login für Autoren

Einloggen

kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?

 

5-Sterne-Hotel in Bayern

Wellnesshotel in Bayern mit 5 Sternen

5-Sterne-Wellnesshotel

Erstes 5 Sterne Hotel im Bayr. Wald mit größter Hotel-Badelandschaft in Bayern!

zum Wellnesshotel

 

Urlaubskatalog

Gesamtkatalog Bayerischer Wald

Hier gratis anfordern

 

Hotel - Lindenwirt

Refugium Lindenwirt Wellness & Regeneration für höchste Ansprüche

Wellness & Regeneration für höchste Ansprüche - 4 Sterne Hotel in Drachselsried

Zur Homepage »

 

Hotel St. Gunther

Hotel St. Gunther

4-Sterne S Wellnesshotel im Bayerwald - Hotel in Rinchnach

Zur Homepage »

 

Hotel - Birkenhof

Spirit & Spa Hotel Birkenhof

4 Sterne Spirit & Spa Hotel in Grafenwiesen

Zur Homepage »

 

BAYERISCHER-WALD-NEWS ist in GoogleNews gelistet:

Bayerischer Wald bei Google News

Täglich über 1.000 Besucher!
Über 1.000 Besucher suchen täglich nach Neuigkeiten und Informationen in unserem Presseportal

 


News

  • Infos
  • Wellness
  • Login Autoren

Rubriken

  • Alle Rubriken
  • Reisen
  • Wellness & Gesundheit
  • Sport
  • Unterhaltung
  • Politik
  • Vermischtes

Service

  • Nutzungsrechte
  • Impressum & Datenschutz
  • Sitemap
  • Barrierefreiheitserklärung

 

www.bayerischer-wald-news.de ist ein News-Portal der Tourismus-Marketing Bayerischer Wald e.K.

Programmierung: © Tourismus Marketing Bayerischer Wald, Bayern Urlaub