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Der "Warnschussarrest" für den jugendlichen Straftäter

Erschienen am 11.07.2012 um 17:26 Uhr

Problembewusstsein oder Problemverschiebung?

Problembewusstsein oder Problemverschiebung?
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Sinnvoller Schuss vor den Bug oder doch nur vorgezogene unnötige Strafe?

Die härteste Bestrafung vor Gericht, die einen Jugendlichen treffen kann, ist die Jugendstrafe.

Sie ist im eigentlichen Sinne eine Haftstrafe und hebt sich daher deutlich von den sonstigen möglichen Bestrafungen im Jugendstrafrecht, den Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln, ab.

Sie darf nur wegen so genannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden gemäß § 17 Abs. 2 JGG.

Freilich darf diese Strafe gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Des Weiteren kann eine Bewährung für die Bewährung gemäß § 27 JGG angeordnet werden.

Sollten die schädlichen Neigungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, ist eine Bewährungszeit zu bestimmen, in der geschaut werden kann, ob der Jugendliche eine tatsächliche Bewährung verdient hat oder auch nicht.

Nun werden Stimmen in der Politik, wieder einmal, laut, welche den sogenannten „Warnschussarrest“ einführen wollen.

Dieser soll neben der Aussetzung eines Jugendarrestes zur Bewährung die Möglichkeit eröffnen, den Jugendlichen trotz der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung, für maximal vier Wochen in den Arrest zu schicken.

Dies soll vor allem den Jugendlichen intensiv verdeutlichen, was passiert wäre, hätte er keine Bewährung mehr bekommen und was passieren kann, sollte er sich nicht straffrei in der Bewährungszeit verhalten.

Das Modell des Warnschussarrest wird unter anderem damit begründet, dass Jugendliche eine Strafe, ausgesetzt zur Bewährung, zumeist als Freispruch ansehen und nicht hinreichend den Ernst der Lage zu erkennen vermögen.

Viele Gegenstimmen gab es bereits zu diesem Thema, Grünen-Justizexperte Jerzy Montag sagte, es gebe keinen Nachweis für einen echten Nutzen des Warnschussarrests. Linkspartei-Innenexpertin Ulla Jelpke sprach von einer "gefährlichen Symbolpolitik", "Viele Jugendliche werden im Knast nicht abgeschreckt, sondern angesteckt". Brandenburgs Justizminister Volkmar Schöneburg sagte gar: "Der Warnschussarrest ist ein untaugliches, populistisches Pseudo-Sanktionsinstrument."

Der Verfasser dieses Artikels möchte nur wenig zu bedenken geben und hält diese Diskussion für ein Rechenbeispiel in der Masse, welches eher individuell betrachteter Lösungen bedarf.

Freilich würde sich der ein oder andere Jugendliche von einer solchen Strafe beeindrucken lassen und vielleicht auch seine Ansichten rechtzeitig berichtigen können. Es wird ebenso selbstverständlich Jugendliche geben, welche die Strafe nicht als allzu schlimm empfinden werden und daraus den Schluss ziehen, dass es alles halb so wild sei und sollte tatsächlich die Jugendstrafe irgendwann auf sie zukommen, diese keine schlimme Sanktion darstellt oder man in dem kurzen Arrest erst recht neue Ideen oder falsche Freunde gefunden hat.

Der Verfasser regt an, die „Reinschnupperstrafe“ genau als das zu verstehen was diese tatsächlich ist, nämlich eine Strafe.

Und ob nun eine Strafe, die nach dem Entschluss, ein Vergehen zu begehen, verhängt wird, diesen Gedanken dann auslöschen oder berichtigen kann, oder doch eher nach dem Ursprung der eigentlichen Tat geschaut werden muss, um eine erneute Tat zu verhindern oder ein tatsächliches Umdenken zu erreichen, ist in jedem Fall genau zu bedenken.

Sollte daher beispielsweise ein Jugendlicher vier „Probewochen“ Arrest bekommen - und es dürfte wohl unstreitig sein, dass dieser Arrest eine erhöhte Summe Geld den Staat kosten wird - wäre es vielleicht doch besser, diese Mittel in ein präventives Programm zu investieren, welches hoffentlich den Jugendlichen vor einer Tatbegehung erreicht und erst gar nicht das Verhängen von Strafen nötig macht.

Es ist dem Verfasser durchaus bewusst, dass es oft an Zeit und Geldern mangelt, um wirklich ausreichend auf einen Jugendlichen einwirken zu können.

Nur sollte überlegt werden, bevor man Geld und Zeit in eine neue Art der Bestrafung investiert, diese Leistung doch eher für präventive Maßnahmen zu verwenden und vorerst die bereits ausreichenden Sanktionsmöglichkeiten des Jugendstrafrecht erschöpft, bevor man eine weitere Strafe hinzufügt.


 

Impressum

Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Peter
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
Deutschland

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fax ..: 06151/4922462
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Weblinks zu diesem Artikel

  • Quelle: www.strafverteidigung-darmstadt.com

 

 

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