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Erschienen am 26.11.2014 um 09:02 Uhr
Diskriminierung wegen des Aussehens
In manchen Berufen und Branchen ist gutes Aussehen obligatorisch, aber darf ein Bewerber wegen ein paar Pfunden zu viel oder einem nicht dem Schönheitsideal entsprechenden Gesicht abgelehnt werden?
Grundsätzlich fällt das Aussehen nicht unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sodass es schwer ist dagegen vorzugehen, wenn man nur aufgrund seines Aussehens abgelehnt wurde, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Jedoch ist man auch nicht gänzlich chancenlos, macht Cäsar-Preller betroffenen Mut. Gewisse Abweichungen zum Schönheitsideal können durchaus Ausdruck einer Behinderung sein. Dies bedeutet nicht zwangsläufig eine Schwerbehinderung, aber eine missgestaltete Nase oder Übergewicht können unter Umständen hierunter fallen.
In solchen Fällen können sich die Bewerber auf das AGG berufen, da nach § 1 des Gesetzes eine Diskriminierung wegen einer Behinderung generell verboten ist, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar – Preller.
Wenn der Bewerber auch Indizien für diesen Verdacht vortragen kann, wie z.B. einen Zeugen für Aussagen wie „Für so dicke Menschen wie Sie ist bei uns kein Platz.“ bestehen gute Chancen vor Gericht. Dies gilt im Übrigen auch, wenn in der Stellenausschreibung z.B. nur nach dünnen Menschen gesucht wird.
Wollen Bewerber danach vor das zuständige Arbeitsgericht ziehen, so müssen sie sich beeilen, da die Klage innerhalb von zwei Monaten bei Gericht eingereicht werden muss, warnt Cäsar-Preller vor Verzögerungen.
Joachim Cäsar-Preller
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