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Erschienen am 16.01.2015 um 11:16 Uhr
Eigentümer haben Anspruch auf Jahresabrechnung
Eigentümer einer Wohnung in einer Gemeinschaftsimmobilie haben das Recht auf eine regelmäßige Erstellung einer Abrechnung. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Eine solche Jahresabrechnung muss so übersichtlich gestaltet sein, dass problemlos sämtliche Einnahmen und Ausgaben der WEG nachzuvollziehen sind.
Neben der Jahresabrechnung für die gesamte WEG muss der Verwalter jedem Eigentümer eine aus der Jahresabrechnung abgeleitete Einzelabrechnung vorlegen. In dieser Einzelabrechnung sind die einzelnen Kosten der Eigentümer aufzulisten. Auch ihr Kostenanteil am Gemeinschaftseigentum muss sich hieraus ergeben, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Weiterhin muss die zukünftig zu leistende Vorauszahlung beziffert werden.
Soweit der Verwalter seiner Pflicht nicht nachkommt, hat jeder einzelne Eigentümer das Recht seinen Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung gerichtlich geltend zu machen.
Darüber hinaus stellt die mangelnde Vorlage der Jahresabrechnung einen Grund zur fristlosen Abberufung des Verwalters da, erläutert Cäsar-Preller.
Wenn ein festes Datum zur Erstellung der Jahresabrechnung im Verwaltervertrag nicht geregelt ist, so muss die Abrechnung regelmäßig innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt werden.
Durchaus üblich ist die Übersendung der Abrechnung zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung, welche diese formell beschließen muss.
Wird eine fehlerhafte Jahresabrechnung beschlossen, so erwächst diese in Rechtskraft, soweit der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab der Eigentümerversammlung gerichtlich angefochten wird.
Eine spätere Rückforderung von zu viel bezahlten Hausgeldern ist in diesem Fall dann nicht mehr möglich, warnt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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