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Einbürgerung und Staatsbürgerschaft

Erschienen am 19.01.2015 um 14:22 Uhr

Einbürgerung und Staatsbürgerschaft

Einbürgerung und Staatsbürgerschaft

Ein Kind ausländischer Eltern erhält bei Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn sich zumindest ein Elternteil bereits mindestens seit 8 Jahren legal im Bundesgebiet aufhält und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Hierbei kommt es bei der Rechtsfolge nicht darauf an, ob die Eltern wollen, dass ihr Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält.

Aber auch erwachsene Ausländer können die deutsche Staatbürgerschaft erwerben und zwar durch Einbürgerung, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

So kann eingebürgert werden, wenn der Ausländer nicht vorbestraft ist und im Stande ist sich selbst zu versorgen.
Ein Anspruch besteht hierauf jedoch nicht, sondern nur das die Verwaltung den Antrag pflichtgemäß prüft.

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nur, wenn seit 8 Jahren der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet besteht, die freiheitlich demokratische Grundordnung akzeptiert, nicht vorbestraft ist, seinen Lebensunterhalt alleine bestreitet, ausreichend die deutsche Sprache spricht, über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und seine vorherige Staatsbürgerschaft ablegt, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Rechtslage.

Eine Einbürgerung eines Ausländers ist hingegen unter anderem dann ausgeschlossen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind

Insbesondere die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie „ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache“ führt immer wieder zu Streit. In diesen ist oftmals die Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend geboten.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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