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Eltern, Schule und Ihr Recht werden von unserer Kanzlei verteidigt

Erschienen am 08.07.2013 um 16:56 Uhr

Im Schulleben gibt es genauso wie im normalen Leben die Situation, dass Lehrkräfte aus nicht rationalen Gründen und/oder aus Vorurteilen heraus die Schüler ungleich und ehrverletzend behandeln könnten

Im Schulleben gibt es genauso wie im normalen Leben die Situation, dass Lehrkräfte aus nicht rationalen Gründen und/oder aus Vorurteilen heraus die Schüler ungleich und ehrverletzend behandeln könnten
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<a href="http://www.anwalt.de/rechtstipps/index.php?rechtsgebiet=Schulrecht">Schulrecht</a> - Unsere Kanzlei ist gerade darauf spezialisiert, dass Ihr Recht durchgesetzt wird. Insbesondere ist uns bewusst, dass die Angst vor den Lehrern so groß ist, dass viele Opfer der schulischen Ungleichbehandlungen schweigen.

Unsere Kanzlei gibt Ihrem Schweigen eine Stimme für die Gerechtigkeit. Eine Klage gegen die schulischen Entscheidungen bleibt das Recht des Schülers und seines Erziehungsberechtigten. Die Klage kann auch für diejenigen, die wenig Geld haben, mit einem speziellen Antrag gestellt werden, so dass bei der Klageeinreichung keine Anwaltskosten entstehen.

Im Folgenden beschreiben wir kurz Einiges hierzu. Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sogenannte Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, wenn andere Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen.

Kleinere Störungen wird der Lehrer im Regelfall durch erzieherische Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Zweckmäßigkeit regeln. Bei schwereren Verstößen gegen die Schulordnung können die in SchulG beschriebenen Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.
Bei jeder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips beachtet werden. Er verlangt, dass die ergriffene Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist sowie dass der mit ihr verbundene Eingriff im Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Angemessenheit).

Die Erforderlichkeit einer Ordnungsmaßnahme bemisst sich nach dem konkreten Vorfall.
Außerschulisches Fehlverhalten eines Schülers kann normalerweise nicht durch die Schule geahndet werden. Einen Grenzfall stellen jedoch z.B. Tätlichkeiten gegenüber Mitschülern an der Bushaltestelle vor der Schule dar.

Schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen sind aber nur dann verhältnismäßig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten den Erziehungs- und Bildungsauftrag oder Personen und Sachen der Schule in erheblichem Maß gefährdet. Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen muss der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, angehört werden. Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz anzuhören.

Die Maßnahme muss den Eltern dann schriftlich mitgeteilt werden. Sie können jederzeit einen Anwalt zu Rate ziehen - wir helfen Ihnen bei allen schulrechtlichen Angelegenheiten.
Die schwerwiegendste Maßnahme ist der Ausschluss aus der Schule. Dabei muss die Schule immer beachten, ob der Ordnungszweck und das erzieherische Ziel nicht mit der bloßen Androhung des Ausschlusses oder anderen Maßnahmen mit geringerer Tragweite erreicht werden kann.

Dem (endgültigen) Ausschluss aus der Schule geht meistens erst die Androhung des Ausschlusses voraus. Die Androhung ist jedoch bei schwerwiegendem Fehlverhalten nicht zwingend erforderlich.

Eine Klage gegen die schulischen Entscheidungen bleibt das Recht des Schülers und seines Erziehungsberechtigten. Die Klage kann auch für diejenigen, die wenig Geld haben, mit einem speziellen Antrag gestellt werden, so dass bei der Klageeinreichung keine Anwaltskosten entstehen.

Wir kämpfen für Ihr Kind - damit das Prinzip der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.


 

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Rechtsanwalt - Lawyer
Herr Dr. Dr. Iranbomy
Bockenheimer Landstr. 17-19
60325 Frankfurt
Deutschland

fon ..: 069 - 150 2826 4
fax ..: 069 - 9541 8680
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  • Quelle: www.law-recht.com

 

 

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