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Erbrecht: Wohin mit der „Motivangabe“?

Erschienen am 26.06.2014 um 11:02 Uhr

Erbrecht: Wohin mit der „Motivangabe“?

Erbrecht: Wohin mit der „Motivangabe“?

Das Oberlandesgericht München hat sich zu interessanten erbrechtlichen Frage zu äußern gehabt. Der Wiesbadener Rechtsanwalt und Joachim Cäsar-Preller darf insoweit einmal die klassische Frage an den geneigten Leser stellen: „Wie würden Sie entscheiden?“

Der Erblasser im zu entscheidenden Fall hatte kurz vor einer ihm bevorstehenden schweren Operation ein Testament abgefasst, in welchem er seiner Lebensgefährtin im Wesentlichen also sein gesamtes Hab und Gut hinterließ, und zwar mit der Formulierung:

„Falls mir bei der Operation etwas zustoßen sollte, erbt Frau XY mein gesamtes Barvermögen und mein Grundstück.“

Das „Problem“ aus erbrechtlicher Sicht dann aber: Der Erblasser überlebte die Operation und starb erst 27 Jahre später als alter Mann, ohne jeweils einen neuen Letzten Willen verfasst zu haben. War das alte Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin, die dies auch bei seinem Ableben noch war, noch gültig, oder galt es nach der erfolgreichen Operation nicht mehr? Wie würden Sie entscheiden?

Das OLG München legte das Testament aus und kam zum Ergebnis, dass der Erblasser die Einsetzung seiner Lebensgefährtin nicht etwa dadurch bedingen wollte, dass er die Operation nicht überlebte. Vielmehr sah man in der Formulierung eine Erklärung des Erblassers, wie er überhaupt dazu gekommen war, ein Testament zu verfassen; er hatte lediglich sein Motiv für die Testamentserrichtung angegeben. Die Lebensgefährtin wurde somit- auch 27 Jahre nach der Abfassung des Testaments- zur Alleinerbin des Erblassers erklärt.

OLG München, Beschluss vom 15.05.2012 – Az. 31 Wx 244/11

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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