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Fahrradfahrer haftet bei groben Verkehrsverstoß voll

Erschienen am 19.11.2014 um 17:14 Uhr

Fahrradfahrer haftet bei groben Verkehrsverstoß voll

Fahrradfahrer haftet bei groben Verkehrsverstoß voll

Normalerweise gilt, dass ein Autofahrer bei einem Unfall mit einem Fahrradfahrer stets eine Teilschuld zugesprochen bekommt.
Dies gilt jedoch nicht bei einem groben Verkehrsverstoß durch den Fahrradfahrer, stellt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller klar.

So entschied nunmehr das Oberlandesgericht Oldenburg das ein Fahrradfahrer voll haftet, soweit dieser dem mitbeteiligten Autofahrer die Vorfahrt genommen hat und ein Verschulden des Autofahrers nicht erkennbar war.

In dem nun entschiedenen Fall befuhren der Fahrradfahrer und der Autofahrer die gegenüberliegenden Fahrbahnseiten. Der Fahrradfahrer bog unvorhersehbarer Weise nach links ab und nahm dabei dem PKW die Vorfahrt. Es kam zu einem Zusammenstoß, bei welchem sich der Fahrradfahrer erheblich verletzte und der Autofahrer einen Schock erlitt, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.

Die Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers übernahm 50% des Schadens. Der Autofahrer verlangte jedoch die volle Schadensübernahme und bekam nunmehr Recht.

Das Gericht entschied, dass der Radler allein für den Unfall verantwortlich war. Zum einen missachte dieser die Vorfahrt, zum anderen war ein Verkehrsverstoß seitens des Autofahrers nicht erkennbar.
Auch die allgemeine Betriebsgefahr, welche regelmäßig einen Haftungsanteil von 20-30 % begründet, tritt hinter den groben Verkehrsverstoß des Radfahrers zurück, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung.

Da nicht zu erwarten ist, dass die Haftpflichtversicherer der Entscheidung folgen werden, müssen die Ansprüche wohl auch in Zukunft zumeist vor Gericht geltend gemacht werden, sodass sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in solchen Fällen stets anbietet.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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