Gasthof - Pension - Kraus
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Erschienen am 15.12.2014 um 16:24 Uhr
Fahrtenbuchauflage
Wenn die Personalien eines Verkehrssünders nicht bereits am Ort eines Verkehrsverstoßes festgestellt werden können und der Fahrzeuginhaber beharrlich die Mitarbeit mit den Ordnungsbehörden verweigert oder sich schlicht nicht erinnern kann, so ist die Ermittlung des Täters kaum möglich.
Gelingt der Ordnungsbehörde der Nachweis über den Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht, muss sie das Verfahren einstellen, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Situation.
Eine Vermutung, dass der Halter auch der Führer des Fahrzeuges war gibt es nicht.
Liegt in dem Verkehrsverstoß nicht lediglich nur ein Bagatellverstoß, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass der Fahrzeughalter ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen muss. Dies soll ermöglichen, dass zumindest bei Verkehrsvergehen innerhalb diesen Zeitraums der Fahrzeugführer ermittelt werden kann, stellt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Grund da.
Will man die Fahrtenbuchauflage vermeiden, kommt man kaum umhin den vorgeworfenen Verstoß zuzugeben oder den Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt zu benennen.
Dies jedoch nur, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Anhörungsbogen nicht eine derart lange Zeit vergangen ist, dass ein Erinnern unzumutbar ist. Hierfür besteht in aller Regel eine zwei Wochen Frist, erläutert Cäsar-Preller.
Diese gilt jedoch nicht, wenn die Polizei direkt ein Foto übersendet.
Hier kommt es weniger auf ein „Erinnern“, als vielmehr auf ein „Erkennen“ an.
Zusammenfassend ist die Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage nur möglich, soweit der Halter sein Möglichstes unternimmt um den Fahrer zu benennen. Dies beinhaltet zumindest die Benennung von in Betracht kommenden Fahrern, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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