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Erschienen am 15.01.2015 um 09:40 Uhr
Falsches Kennzeichen
Ein Fahrer legte Einspruch gegen einen Bescheid ein, weil sein Kennzeichen nicht korrekt angegeben war. Die Geldbuße betrug 42 €, da er ohne erforderliche Plakette in eine Umweltzone einfuhr. Vor Gericht wurde er aber nicht nur zu einer Geldbuße, sondern auch zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
Dagegen wehrte sich der Autofahrer. Er argumentierte damit, dass, wäre von Anfang an im Bußgeldbescheid das richtige Kennzeichen genannt gewesen, so hätte er keinen Einspruch eingelegt. So habe es sich aber aus dem Bußgeldbescheid nicht ergeben, dass er selbst die Ordnungswidrigkeit begangen habe. Zudem meinte er, dass die Landeskasse die Kosten trage müsse, da er nicht mit den Kosten belastet werden dürfte, wegen der falschen Sachbehandlung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Jedoch blieb die Klage des Autofahrers ohne Erfolg. Das OLG entschied, dass der Autofahrer wegen derselben Tat verurteilt worden war, wegen der er den Bescheid erhalten hatte, und er daher auch die Verfahrenskosten tragen muss.
Das falsche Kfz-Kennzeichen änderte daran nichts. Denn das Gericht empfand,dass die übereinstimmenden Merkmale derart überwogen, dass der Betroffene nicht ernsthaft glauben konnte, ein Dritter hätte an derselben Stelle zur selben Zeit mit demselben Fahrzeugtyp einen gleichartigen Verstoß begangen.
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