Landpension Monika
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Pension mit Gasthaus, Biergarten, ruhige Lage, Urlaub zu allen 4 Jahreszeiten
p. P. Ü/FR ab 33,- €
Erschienen am 16.01.2015 um 11:18 Uhr
Falsches Nummernschild schützt nicht vor Bußgeld
Ist im Bußgeldbescheid ein anderes als das eigene Nummernschild angegeben, so schützt dies nicht zwingend vor dem Bußgeld. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
In einem nunmehr verhandelten Fall, legte ein Autofahrer Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein, da das dort vermerkte Kennzeichen nicht mit seinem übereinstimmte
Doch erstinstanzlich unterlag der Autofahrer und musste zusätzlich zu dem Bußgeld noch die Verfahrenskosten tragen, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Zumindest letzteres wollte der Autofahrer nicht zahlen und argumentierte, wäre von Anfang an im Bußgeldbescheid das richtige Kennzeichen genannt gewesen, so hätte er keinen Widerspruch eingelegt. So habe es sich aber aus dem Bußgeldbescheid nicht ergeben, dass er selbst die Ordnungswidrigkeit begangen habe.
Dies überzeugte die Richter auch in zweiter Instanz nicht, da es offensichtlich gewesen sei, dass es sich bei dem beschriebenen Vergehen um sein Fahrzeug gehandelt habe. Die übrigen Merkmale der Beschreibung waren insoweit eindeutig, dass niemand ernsthaft glauben konnte, ein Dritter hätte an derselben Stelle zur selben Zeit mit demselben Fahrzeugtyp einen gleichartigen Verstoß begangen, erläutert Cäsar-Preller die Entscheidung.
Im Regelfall kommt es daher stets auf eine Gesamtschau aller beschreibenden Merkmale an, sodass einzelne Fehler die Identifizierung nicht zwingend ausschließen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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