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Fiktive Abrechnung und Markenwerkstatt

Erschienen am 04.03.2012 um 12:56 Uhr

Bei der fiktiven Abrechnung eines Unfalls, bei der ein vorher nicht in der Fachwerkstatt gewartetes Auto beschädigt wurde, wurden nur die Kosten einer günstigeren freien Werkstatt zugrunde gelegt.

Bei der fiktiven Abrechnung eines Unfalls, bei der ein vorher nicht in der Fachwerkstatt gewartetes Auto beschädigt wurde, wurden nur die Kosten einer günstigeren freien Werkstatt zugrunde gelegt.
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Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Ein Unfallschaden muss vom Autoeigentümer nicht zwangsläufig repariert werden. Der Geschädigte kann sich auch für die fiktive Abrechnung entscheiden, also die Kosten einer Reparatur in einer Fachwerkstatt vom Unfallgegner verlangen. Die fiktive Abrechnung umfasst z.B. nicht die Mehrwertsteuer, die bei einer tatsächlichen Reparatur angefallen wäre.
Streit über die Höhe der fiktiven Abrechnung

Der Fall:

Der Kläger hatte sein 7 Jahre altes Auto seit längerem nicht mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten lassen, ging aber bei der fiktiven Abrechnung des Unfallschadens vom Stundensatz einer markengebundenen Fachwerkstatt aus. Er verließ sich dabei auf das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, das nur die Preise von markengebundenen Fachwerkstätten auswies. Die Versicherung des Schädigers zahlte kommentarlos nur den Betrag, der bei der Reparatur bei einer freien Werkstatt erforderlich gewesen wäre. Der Geschädigte klagte daraufhin erfolglos den Restbetrag ein. Erst im Prozess wies die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf günstigere freien Werkstätten hin und bestand darauf, nur diese bezahlen zu müssen, was das Gericht genau so sah (AG Mannheim mit Urteil vom 28.01.2011, AZ 10 C 269/10).

Hätte die Versicherung vorher auf die günstiger freien Werkstätten verweisen müssen?

Nein, bei fiktiver Abrechnung ist der Geschädigte selbst dafür verantwortlich, seinen Schaden richtig zu berechnen. Macht der vom Geschädigten beauftragte Gutachter dabei Fehler, geht dies zu Lasten des Geschädigten.

Fazit:

Die besprochene Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung, die in den vergangenen Jahren bei fiktiver Abrechnung von Verkehrsunfällen immer weiter zu Lasten des Geschädigten ging. Selbst wenn Sie Ihr Fahrzeug seit Jahren in einer Markenwerkstatt warten lassen, müssen Sie sich darauf gefasst machen, sich mit Hinblick auf das Alter Ihres Autos auf die Kosten einer freien Werkstatt verweisen lassen zu müssen (siehe auch: <a href="http://www.kanzlei-honsel.de/verkehrsrecht/verkehrsrecht-aktuelles/39-geschaedigter-autofahrer-kann-auf-freie-werkstatt-verwiesen-werden">Autofahrer auf freie Werkstatt verwiesen</a>). Achten Sie daher darauf, dass der Gutachter zu diesem Thema Stellung nimmt. Das Gutachten sollte eine Aussage dazu enthalten, ob eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gerechtfertigt ist. Weiterhin sollten Sie lückenlos nachweisen können, dass Sie Ihr Fahrzeug in der Vergangenheit regelmäßig in einer Markenwerkstatt warten ließen. Wenn Sie Ihr Risiko minimieren wollen, sollten Sie bei fiktiver Abrechnung den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes einholen.

Die knappe Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Trotz gründlicher Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ansgar Honsel
<a href="http://www.kanzlei-honsel.de/rechtsanwalt-honsel">Rechtsanwalt für Verkehrsrecht</a>

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Weblinks zu diesem Artikel

  • Quelle: www.kanzlei-honsel.de

 

 

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