Landpension Monika
Wählen Sie: Übernachtung mit Frühstück, oder Halbpension, Kinderermäßigung, Kinder bis 5 Jahre frei
Pension mit Gasthaus, Biergarten, ruhige Lage, Urlaub zu allen 4 Jahreszeiten
p. P. Ü/FR ab 33,- €
Erschienen am 02.12.2014 um 11:28 Uhr
Freiheit hat Grenzen
Mieter dürfen sich in ihrer Wohnung frei entfalten. Dies gilt auch für den Balkon, die Terrasse oder den Garten. Aber alles können sie sich dabei nicht herausnehmen, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Mieter sollten immer Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, denn diese können sich belästigt fühlen. Gerade Sex auf dem Balkon müssen Nachbarn nicht ohne weiteres hinnehmen. Denn dies störe den Hausfrieden. Das Amtsgericht Bonn entschied, dass einem eine Abmahnung durch den Vermieter droht, wenn man sich nicht daran hält.
Beispielfälle:
Ein Paar vergnügte sich unter den Augen aller Nachbarn und in Sichtweite eines Kindespielplatzes auf dem Balkon. Dafür hatten die Richter kein Verständnis und hielten den Hausfrieden für nachhaltig gestört.
Bei Sonnenbädern hingegen sind die Regeln etwas anders. Das Amtsgericht Merzig entschied, dass ein Mieter sich unbekleidet im mitvermieteten Garten ohne einen Kündigungsgrund sonnen darf. In diesem Fall sonnte sich eine Mieterin nackt im Garten. Dies sorgte im Dorf für Gesprächsstoff. Der Vermieter kündigte ihr daraufhin. Die Mieterin bekam Recht, da es keine weiteren Mieter gab, dies sich dadurch gestört fühlten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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