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Haftung durch Schlaglöcher verursache Schäden

Erschienen am 26.11.2014 um 09:07 Uhr

Haftung durch Schlaglöcher verursache Schäden

Haftung durch Schlaglöcher verursache Schäden

Aufgrund der Finanznot der öffentlichen Haushalte befinden sich in Deutschland viele Straßen in schlechtem Zustand und gefährden so die Sicherheit und Leichtigkeit im Straßenverkehr.

Nur haftet der Staat nur in Ausnahmefällen für Unfälle und andere Schäden, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Ein Haftungsfall liegt aber z.B. dann vor, wenn ein Schlagloch bewusst ignoriert wurde. Selbst wenn nicht genug Geld zum Reparieren da ist, die Kommunen sind verpflichtet ihre Straßen regelmäßig zu kontrollieren und wo nötig, entweder zu flicken oder wenigstens Schilder aufzustellen.

Jedoch weißt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller auch darauf hin, dass Autofahrer Eigenverantwortung im Straßenverkehr tragen.
So dürfen Autofahrer sich nicht auf den Zustand der Straße verlassen, sondern müssen vielmehr stets die Augen offen halten.

Jedoch gilt dies nicht, wenn für den Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich war, wie schlecht der Straßenbelag wirklich ist, z.B. weil die Straßenbeleuchtung defekt war und dieses Problem schon länger bekannt war und trotzdem nicht behoben wurde, erläutert Cäsar-Preller.

Grundsätzlich ist auch der Staat verpflichtet seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Dies bedeutet, er muss auftretende Gefahrenquellen im Straßenverkehr beheben.
Dies bedeutet aber nicht, dass er für alle entstandenen Schäden direkt haftbar wäre. Wer aufgrund einer ausgefallenen Ampel einen Unfall verursacht, wird kaum einen Anspruch auf Schadensersatz haben, erklärt Cäsar-Preller.

Zusammenfassend bestehen durchaus Chancen Ansprüche gegen die öffentliche Hand geltend zu machen, soweit diese entstandene Schäden im Straßenverkehr ignoriert und der Verkehrsteilnehmer selbst nicht fahrlässig handelt.

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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