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Erschienen am 23.01.2015 um 12:25 Uhr
Internetnutzung am Arbeitsplatz
Die Nutzung des Internets ist für viele in der Freizeit kaum wegzudenken, aber auch beruflich ist das Internet wichtig, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Wer aber privates und berufliches vermischt kann in diesem Fall seinen Job aufs Spiel setzen, da die private Internetnutzung am Arbeitsplatz durchaus einen berechtigten Kündigungsgrund darstellen kann.
Vor einer solchen Kündigung schützt selbst langjährige Betriebszugehörigkeit nicht. Auch eine Abmahnung ist ebenfalls nicht notwendig, vielmehr kann hierin ein Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung liegen, erklärt der Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Insbesondere ist die außerordentlich fristlose Kündigung dann zulässig, wenn die private Internetnutzung vertraglich oder per Arbeitsanweisung explizit verboten ist.
Wird die die private Internetnutzung stattdessen zumindest geduldet ist eine Kündigung aufgrund der Nutzung kaum denkbar, soweit arbeitsvertragliche Pflichten nicht vernachlässigt werden.
Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ist grundsätzlich die Arbeitsleistung. Wer statt zu arbeiten im Internet surft und hierdurch seine vertragliche Arbeitszeit nicht erreicht, wird trotz Duldung der privaten Internetnutzung mit der Kündigung rechnen müssen.
Auch ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn hierdurch Viren oder ähnliche Schadsoftware ins Firmennetz gelangen. Der hierdurch entstehende Schaden kann vom Arbeitgeber unter Umständen auch beim Arbeitnehmer geltend gemacht werden, warnt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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