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Kammergericht Berlin zur Grundbuchberichtigung bei möglicher Testierunfähigkeit

Erschienen am 05.03.2015 um 10:40 Uhr

Verstirbt der Eigentümer einer Immobilie, muss das Grundbuch insoweit berichtigt werden, als die Erben als neue Eigentümer einzutragen sind. Hinterließ der Verstorbene ein Testament, werden die im Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Pe

Verstirbt der Eigentümer einer Immobilie, muss das Grundbuch insoweit berichtigt werden, als die Erben als neue Eigentümer einzutragen sind. Hinterließ der Verstorbene ein Testament, werden die im Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Personen im Grundbuch eingetragen. Probleme können auftreten, wenn dem Grundbuchamt Gründe bekannt werden, die für eine Testierunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der notariellen Beurkundung eines Testaments sprechen.

Streit des Vaters mit der Tochter um das Erbe

Mit einem derartigen Fall befasste sich das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 11. November 2014. Zwei Eheleute hatten sich vor einem Notar in Berlin gegenseitig zu Erben eingesetzt. Die Tochter sollte nach dem Tod der Eltern zum Zuge kommen (sog. Berliner Testament). Zum Nachlass gehörte u.a. eine Immobilie. Als die Ehefrau bzw. Mutter verstarb, teilte die Tochter dem Grundbuchamt und auch dem Nachlassgericht Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments mit. Die Mutter hatte einen Gehirntumor und ein „ärztliches Attest“ bezeichnete sie als „zeitlich und örtlich“ nicht orientiert. Das Grundbuchamt forderte daraufhin von dem Ehemann, der sich aufgrund des Testaments als alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen wollte, die Vorlage eines Erbscheins. Das wollte dieser nicht akzeptieren und legte Beschwerde ein.

Grundbucheintragung trotz Zweifel an der Testierfähigkeit bei Anerkenntnisurteil

Der Witwer legte ein Urteil des Landgerichts Berlin vor, indem durch ein Anerkenntnis seiner Tochter festgestellt wurde, dass er alleiniger Erbe seiner verstorbenen Frau geworden ist. Das Kammergericht Berlin ließ dieses Urteil als Nachweis vor dem Grundbuchamt zu. Das Grundbuchamt, so das Gericht, könne grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn konkrete Tatsachen aktenkundig seien, die wirkliche Zweifel an der Testierfähigkeit begründen könnten. Vorliegend durfte das Grundbuchamt also trotz Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments mit Verweis auf die

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, die Eintragung des Ehemanns zunächst verweigern. Dieses „Eintragungshindernis“ konnte jedoch durch den Nachweis der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin beseitigt werden. Vorliegend kämen nämlich neben dem Vater und der Tochter keine weiteren Erben in Betracht und wenn diese die Erbenstellung untereinander bereits vor Gericht geklärt hätten und die Entscheidung rechtskräftig sei, dürfe das Grundbuchamt keinen weiteren Nachweis durch einen Erbschein mehr fordern.

Der Streit um das Erbe und die Anfechtung von Testamenten

Die Wirksamkeit von Testamenten steht immer häufiger auf dem Prüfstand. Übergangene Angehörige zweifeln die Formwirksamkeit an, fechten Testamente wegen Irrtümer des Erblassers an oder unterstellen fehelende Testierfähigkeit. Letztere wird immer häufiger betagten Personen, die unter Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz leiden abgesprochen. Die Frage der Testierfähigkeit gehört sicher zu den schwierigsten im Erbrecht. Im Erbstreit muss sie gerichtlich entschieden werden – meist unter Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens.
Allgemeine Informationen zum Erbrecht finden Sie hier:

http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html
Spezielle Informationen zur Wirksamkeit und Anfechtung von Testamenten z.B. bei fehlender Testierfähigkeit finden Sie hier:

http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/testament-anfechten-irrtum-testierunfaehigkeit.html

 

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