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Erschienen am 05.10.2012 um 18:17 Uhr
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Personalgespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einem besonderen Vertrauensverhältnis unterliegen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Fertigen Arbeitnehmer heimlich mit ihren Mobiltelefonen Tonaufzeichnungen von Personalgesprächen an und drohen in der Folge mit der Veröffentlichung der Aufnahme, kann dies zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11).
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem Mitschnitt des Personalgespräches per Handy und der anschließenden Drohung die Aufnahme zu veröffentlichen um die Beurkundung des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber. Aufgrund des Misstrauens sei die harmonische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen und eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei somit gerechtfertigt. In jedem Fall sei ein Personalgespräch ein vertrauliches Gespräch, sodass ein Gesprächspartner den anderen vor eventuellen Aufzeichnungen vorher um Erlaubnis bitten müsse.
Das Verhalten des Arbeitnehmers verwirkliche zudem auch den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Geht es im Arbeitsrecht um Kündigungen, sollte vor allem der richtige Rechtsanwalt mit der richtigen Prozessstrategie ausgewählt werden. Im Arbeitsrecht ist Detailwissen, Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsvermögen gefragt um die Interessen kompetent und konsequent vor dem Arbeitsgericht vertreten zu können.
Möglicherweise kann ein arbeitsrechtlicher Streit und die Kündigung auch im gegenseitigen Einverständnis vermieden werden. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt ist ein Interessenvertreter auch im Zusammenhang mit Abfindungsansprüchen, einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag.
Bei einer Kündigung sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, gerade im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen im Arbeitsrecht. Nach Zugang der schriftlichen Kündigung habe Sie nur noch drei Wochen Zeit Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu erheben.
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Herr Michael Rainer
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