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Keine Hilfe für Hartz IV Empfänger bei Straftaten

Erschienen am 27.01.2015 um 12:04 Uhr

Keine Hilfe für Hartz IV Empfänger bei Straftaten

Keine Hilfe für Hartz IV Empfänger bei Straftaten

Menschen, die Hartz IV beziehen, werden vom Staat unterstützt, da sie für die täglich anfallenden Lebenskosten nicht selbst aufkommen können. Fallen nun Kosten aufgrund von gesetzeswidrigen Vergehen an, können sie diese ebenfalls nicht begleichen. Ob Sozialhilfeempfängern in diesem Fall Unterstützung zusteht, darüber informiert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Ein häufiges Vergehen in Deutschland ist Trunkenheit am Steuer. Je nach Schwere muss man damit rechnen, dass einem der Führerschein über einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer eingezogen wird. Wird der Führerschein über einen weitaus längeren Zeitraum abgegeben, muss man sich in der Regel einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und verschiedenen Vorbereitungskursen unterziehen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch kostenintensiv, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Einer Person, die Hartz IV bezieht wird es im Normalfall unmöglich sein, diese Kosten aus eigener Tasche zu decken. In diesem Fall bleibt demjenigen keine andere Möglichkeit als über einen gewissen Zeitraum ohne Führerschein auszukommen.

In einem Fall, den das Sozialgericht Heilbronn zu entscheiden hatte, ist diese Situation eingetreten. Ein Hartz IV Empfänger geriet in eine Polizeikontrolle, in der ihm über ein Promille Alkohol im Blut nachgewiesen wurde. Daraufhin entzog man ihm den Führerschein und verpflichtete ihn zur Teilnahme an einer MPU und entsprechenden Vorbereitungskursen. Daraufhin stellte der Betroffene einen Antrag bei seinem Jobcenter. Dieses sollte für die anfallenden Kosten in Höhe von etwa 2400 € aufkommen, oder mit einem Darlehen aushelfen. Nachdem der Jobcenter diese Anliegen verweigerte, klagte der Betroffene. Die Klage vor dem Sozialgericht wurde allerdings abgewiesen. Der Jobcenter müsse in diesem Fall keine Unterstützung gewähren, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.

Der Kläger argumentierte, dass der Entzug der Fahrerlaubnis ein Fehlurteil gewesen sei. Darüber hinaus sei er auf seinen Führerschein angewiesen. Er müsse zur ambulanten Kur in die Nachbarstadt fahren. Die Strecke sei mit dem Bus unzumutbar, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde dorthin bräuchte.
Trotz der zahlreichen Begründungen des Klägers, wies das Gericht den Eilantrag ab. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die darauf folgenden Kosten seien die Folge einer Straftat. Die Kosten eines sozialschädlichen Verhaltens, wie es in dem Sachverhalt der Fall sei, fielen nicht unter die Regelleistungen, die das „soziokulturelle Existenzminimum“ gewährleisten sollen. Abgesehen davon fand das Gericht die Argumentation, dass der Betroffene das Auto benötige nicht stichhaltig. Der Weg in die nächste Stadt, sowie Einkäufe und Familienunternehmungen seien, nach Meinung des Gerichts, durchaus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings sollte man sich vor einer Straftat darüber im Klaren sein was diese für Konsequenzen mit sich ziehen könnte, betont Cäsar-Preller.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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