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Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen können unwirksam sein

Erschienen am 30.11.2012 um 17:55 Uhr

Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Vertragsvereinbarungen in Lebensversicherungen mehrfach auf deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Vertragsvereinbarungen in Lebensversicherungen mehrfach auf deren Wirksamkeit zu überprüfen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com informieren: Mit dem Urteil vom 17.10.2012 (Az.: IV ZR 202/10) führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung fort. Nach Ansicht des BGH seien einige Klauseln zur Berechnung der Kosten von Lebensversicherungen unwirksam. Es scheint, als habe der BGH nun eine klare Stellung im Hinblick auf die Abrechnungsmethoden der Lebensversicherer eingenommen.

Das Gericht hat vermeldet, dass das Urteil des BGH vom 25.07.2012 wohl bestätigt wurde. Weitere Klauseln bezüglich der Kostenverteilung in vielen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen sollen anscheinend für unwirksam erklärt worden sein. Im Sinne der Versicherungsnehmer ist indes zu hoffen, dass durch das Urteil des BGH nun klare Bedingungen zu Gunsten der Kunden herrschen. Bei einer vorzeitigen Kündigung dürften die Rechte der Versicherungsnehmer daher als weiter gestärkt angesehen werden.

Bisher wurden den Versicherten im Falle einer vorzeitigen Kündigung in den meisten Fällen nur noch geringe Beträge ausgezahlt. Die Versicherungen verrechneten beispielsweise noch Abschlusskosten mit den bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträgen.

Nur ein geringer Teil der Kunden hält seine Lebensversicherung bis zum Ende der Laufzeit aufrecht. Als Kapitalanlage sind Lebensversicherungen weit verbreitet. Dementsprechend häufig wurden diese Klauseln angewandt. Aus diesem Grunde könnte sich das Urteil des Bundesgerichtshofes positiv für eine Vielzahl von Lebensversicherungskunden auswirken.

Das Urteil könnte weiterhin Auswirkungen auf bereits bestehende und auf neue Verträge haben. Dies kann zur Folge haben, dass einige der Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages, möglicherweise einen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Auszahlungsbetrages haben, als ihnen vorab von den Versicherungsgesellschaften zugesagt worden sind. Nach Ansicht des BGH sind die beanstandeten Vereinbarungen mit sofortiger Wirkung unwirksam.

In den meisten Fällen könnte für Versicherungsnehmer die Möglichkeit bestehen, Schadensersatz gegen die Versicherungsgesellschaften geltend zu machen. Möglicherweise könnte der Vertrag durch die jüngste Rechtsprechung des BGH begünstigt sein. Auch die Fälle, wo es bereits zu einer Auszahlung der Lebensversicherung gekommen ist, könnten durch das Urteil profitieren. Betroffenen Versicherungsnehmern ist daher anzuraten, sich einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt kann Ihren Sachverhalt umfassend prüfen und mögliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften durchsetzen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html


 

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