Hotel Zedernhof Stamsried
Kennlernpackerl - 2 ÜN p.P im DZ
3 Sterne Superior Gesundheits- und Wellnesshotel mit Hallenschwimmbad, Wellnessoase
3/4 Pension ab 244,- €
Täglich über 1.000 Besucher!
Über 1.000 Besucher suchen täglich nach Neuigkeiten und Informationen in unsem Presseportal
Katalogbestellung und -versand erfolgt über Tourismus-Marketing Bayerischer Wald e.K.
Für die Pressemitteilungen sind allein die jeweils angegebene Herausgeber verantwortlich i.S.d.P. Dies gilt für Inhalt und verwendete Fotos. "Tourismus-Marketing Bayerischer Wald / Putzwerbung" übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldungen.
Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Eine Nutzung der Inhalte in Internetseiten ist ausschließlich bei Nennung und Verlinkung von www.bayerischer-wald-news.de gestattet. Bei Verwendung der Pressetexte oder Bilder OHNE Link berechnen wir eine Kostenpauschale von 1.000 EUR zzgl. gesetzl. MwSt je Pressemeldung. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an info@putzwerbung.de
Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Firma PUTZWERBUNG gestattet.
Erschienen am 21.03.2014 um 09:44 Uhr
Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in Reiserücktrittsversicherung zulässig
Das Amtsgericht München urteilte kürzlich, dass Reiserücktrittsversicherungen einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen vorsehen dürfen.
In dem zu Grunde liegenden Urteil hatte ein Mann geklagt, der eine Reise gebucht und auf Grund einer Depression diese wieder stornieren musste. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte allerdings auf die Übernahme der Stornogebühren und verwies auf den Ausschluss in ihrem Vertrag.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Das Gericht urteilte, dass die Klausel AGB-rechtlich zulässig sei. Insbesondere sei die Klausel für Versicherte nicht überraschend, da Ausschlüsse in der Reiserück-trittsversicherung häufig seien. Im konkreten Fall war der Ausschluss zudem deutlich und verständlich im Vertragstext angegeben.
Grundsätzlich sind Ausschlüsse in der Reiserücktrittsversicherung möglich. Denn diese ermöglichen der Versicherung eine vereinfachte Prüfung und Vertragsabwicklung, die sich dann in günstigeren Tarifen wiederspiegelt. Das Urteil war daher- jedenfalls im konkreten Fall- völlig richtig.“
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de