Hotel Zedernhof Stamsried
Kennlernpackerl - 2 ÜN p.P im DZ
3 Sterne Superior Gesundheits- und Wellnesshotel mit Hallenschwimmbad, Wellnessoase
3/4 Pension ab 244,- €
Erschienen am 26.01.2015 um 16:28 Uhr
Mängel bei Transparenz von Beratungsprotokoll
Mittlerweile sind Versicherungs- und Geldanlageberater gesetzlich verpflichtet jedes Beratungsgespräch umfangreich zu protokollieren und es dem Kunden auszuhändigen. Allerdings bekommen nur wenige Kunden ein solches Protokoll von ihrem Berater tatsächlich mit nach Hause, obwohl dies gesetzliche Pflicht wäre, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller die gegenwärtige Situation.
Das Bundesjustiz- und Verbraucherministerium ist durch die Durchführung einer Studie auf diese Mängel gestoßen. Nicht nur die fehlende Transparenz, sondern auch die teilweise fehlerhafte Anfertigung der Protokolle ist oftmals gesetzeswidrig, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Durch die Unterschrift der Kunden auf einem fehlerhaften Beratungsprotokoll, was viele Banken und Finanzberater verlangen, können diese in eine prekäre Situation geraten. In einem Streitfall beispielsweise kann der Kunde aufgrund der Unterschrift auf dem fehlerhaften Protokoll, schwerlich den Beweis führen, dass das Protokoll inhaltlich falsch ist, erklärt Cäsar-Preller.
Daher empfiehlt der Bankrechtsexperte Cäsar-Preller ein Beratungsprotokoll nicht einfach zu unterschreiben. Am besten sei es sich das Protokoll aushändigen und vor dem Unterschreiben eventuell fachmännisch prüfen zu lassen, betont Cäsar-Preller, oder die Unterschrift unter dem Protokoll generell zu verweigern. Hierzu ist der Kunde nämlich nicht verpflichtet.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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