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Möglichen Schadensersatzansprüchen droht die Verjährung

Erschienen am 13.11.2012 um 19:01 Uhr

Schadensersatzansprüche könnten zum Jahresende verjähren. Für Gläubiger hat das weitreichende Folgen. Verjährte Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar, sodass Schuldner die Zahlung verweigern könnten.

Schadensersatzansprüche könnten zum Jahresende verjähren. Für Gläubiger hat das weitreichende Folgen. Verjährte Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar, sodass Schuldner die Zahlung verweigern könnten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Gläubiger Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der 31. Dezember, der das Ende eines Jahres bestimmt, ist für die Verjährung bedeutsam.

Die nach dem Gesetz bestimmte Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass die Verjährung nicht unbedingt mit der Entstehung des Anspruches beginnt, sondern vielmehr auch erst bei der entsprechenden Kenntnis des Gläubigers beginnen könnte.

Im Einzelfall kann der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung für Laien nur schwer zu bestimmen sein. Es besteht daher für Laien auf Grund dieser Unsicherheiten die Möglichkeit, dass Ansprüche verjähren, ohne dass der Gläubiger sich dessen bewusst ist.

Um eine Verjährung aufzuhalten oder zu verhindern, sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor. Dafür müssen jedoch bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.
Um eine verjährungshemmende Wirkung zu erzielen genügt eine schriftliche Mahnung beispielsweise nicht. Im Zweifelsfall kann nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eine drohende Verjährung verhindern. Möglichkeiten dafür bietet das gerichtliche Mahnverfahren oder die Erhebung einer Klage.

In vielen Fällen ist eine solche gerichtliche Geltendmachung jedoch nur durch einen Anwalt möglich. Gläubiger sollten daher einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn sie die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten. Auch hinsichtlich der Frage, ob eine Verjährung Ihres Anspruchs droht, kann ein Rechtsanwalt Sie qualifiziert beraten. Er kann Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Ihren Anspruch trotz drohender Verjährung sichern können.

Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie. Im Zweifelsfall sollten sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.

http://www.grprainer.com/Rechtsberatung.html



 

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