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NAUTLUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA“ KG

Erschienen am 21.03.2014 um 10:18 Uhr

NAUTLUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA“ KG

NAUTLUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA“ KG

In den vergangenen Jahren hat der Markt für Beteiligungen an Schiffsfonds regelrecht geboomt. Dabei beteiligten sich die Anleger regelmäßig als Kommanditisten mit einer bestimmten Einlage (oftmals zwischen 10.000 EUR und mehreren 100.000 EUR) an Schifffahrtsgesellschaften. Mit dem eingesammelten Geld erwarben die Gesellschaften dann Frachter, Öltanker oder ähnliche Seeschiffe. Die Anleger sollten dabei am Gewinn der Schifffahrtunternehmen durch regelmäßige Ausschüttungen (meist halbjährlich) profitieren. So sah es auch das Konzept der NAUTLUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA“ KG vor.

Das Konzept vieler Schiffsfonds ging in der Vergangenheit allerdings nur bis zum Eintritt der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 gut. Die im Zuge dieser Krise eingesetzte Flaute im weltweiten Frachtverkehr brachte viele Schiffsfonds in eine wirtschaftliche Schieflage. So konnten etwa die meist nur befristet abgeschlossenen Charterverträge nicht verlängert werden. Sämtliche Ausfallkosten waren dann von den jeweiligen Schifffahrtgesellschaften zu tragen, die – in Ermangelung ausreichenden Eigenkapitals – Ausschüttungen an die Anleger einstellten und teilweise sogar getätigte Ausschüttungen zurückforderten bzw. Nachschüsse verlangten. Das gesamte Anlagekonzept war damit hinfällig. Vielen Anlegern droht aktuell sogar das Totalverlustrisiko. Dieses Schicksal fürchten nun auch die Anleger der NAUTLUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA“ KG.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät seit nunmehr über 15 Jahren geschädigte Anleger von solchen Beteiligungsmodellen. Er gibt vielen Anlegern Hoffnung: Oftmals sei das Geld nicht endgültig verloren, so der Spezialist für Kapitalmarktfragen. Gerade wenn ein Anlageberater (etwa eine Bank) zu dem Beteiligungsmodell geraten und dieses vermittelt hat, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen diesen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ausreichend über die Risiken der jeweiligen Kapitalanlageform belehrt wurde. Zu den Risiken zählen etwa der Totalverlust des eingezahlten Kapitals, die schlechte Handelbarkeit der Anteile auf einen Zweitmarkt und die damit verbundene Nichtverfügbarkeit des eingezahlten Kapitals. Zum Teil wurde auch wahrheitswidrig damit geworben, dass die Beteiligung an einem Schiffsfonds sich für die Altersvorsorge eigenen würde, was einen ganz evidenten Fall der Falschberatung begründet.

Auch gegen den Emittenten des Fonds kommt ein Vorgehen in Betracht, etwa wenn der Fondsprospekt Risiken falsch oder überhaupt nicht darstellt. Dann besteht nämlich oftmals ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, mit der Folge, dass der Anleger seine ursprüngliche Einlage Zug-um-Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils zurückerhält.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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Joachim Cäsar-Preller
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65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

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