Pension-Hotel Breit ***
7 Tage Ü/HP nur 6 Tage bezahlen,incl. Wlan, Sauna, abends 3-Gang-Wahlmenü
Landhotel-Pension, neu modernisiert mit Dampf- u. Trockensauna, Infrarotkabine, Wlan, Fitnessraum
7 Tage Ü/HP pro Per 390,- €
Erschienen am 16.12.2014 um 10:18 Uhr
Nicht alleine auf die Einparkhilfe verlassen
Mit der Technik heutzutage wird so manch einem das Leben in vielen Bereichen vereinfacht, so zum Beispiel beim Autofahren. Durch die sogenannten Einparkhilfen in den Autos muss man beim Einparken nicht mal einen Blick nach hinten werfen, sondern verlässt sich gerne auf die Technik der Einparkhilfe.
Doch genau hierbei ist Vorsicht geboten, denn verursacht man einen Unfall beim Ein- oder Ausparken kann man sich nicht darauf berufen, dass die Einparkhilfe nicht vorgewarnt hat.
Einen solchen Fall hatte nun das Amtsgericht Hannover zu entscheiden (AZ: 438 C 1632/14).
Im Parkhaus wollte eine Frau mit dem Jaguar ihres Mannes rückwärts einparken, als sie gegen eine Metallstrebe eines Lüftungsschachts fuhr. Beim Einparken schaute die Fahrerin nicht nach hinten, sondern verließ sich auf ihre Einparkhilfe. Der Mann der Fahrerin machte einen Schaden in Höhe von 2.027,51€ gegen den Parkhausbetreiber geltend, da ein Parkhausbetreiber Vorkehrungen für die Anpassung an Einparkhilfen treffen müsse, fasst der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Doch das Amtsgericht Hannover stimmte dem nicht zu, denn das Parkhaus hätte keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da die Metallstreben am Lüftungsschacht mit einem rot-weißen Klebeband sichtbar gemacht wurden.
Demnach ist das Parkhaus nicht dafür verantwortlich, dass eine Einparkhilfe solche Hinweise nicht wahrnimmt. Das Parkhaus hat seine Verpflichtung erfüllt auf Gefahren aufmerksam zu machen, indem es die Metallstreben mit rot-weißem Klebeband versehen hat. Es ist die Aufgabe der Autofahrer sich nicht allein auf die Technik der Einparkhilfe zu verlassen, sondern auch selbst aufmerksam auf Hindernisse zu achten und diese zu erkennen, fasst der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller zusammen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de