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Offene Feuerstellen müssen angemeldet werden

Erschienen am 14.11.2013 um 11:00 Uhr

Offene Feuerstellen müssen angemeldet werden

Offene Feuerstellen müssen angemeldet werden

Wer bei einem traditionellen Osterfeuer einen Feuerwehreinsatz vermeiden will, sollte einiges beachten, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Denn sonst könnte er mit Kosten konfrontiert werden. Ein Osterfeuer muss bei der örtlichen Behörde angemeldet werden. Denn so lässt sich vermeiden, dass die Feuerwehr versehentlich anrückt.
Denn es kann passieren, dass ein ahnungsloser Nachbar denkt, dass es brennt. Er sieht den Rauch und ruft somit die Feuerwehr an. Passiert das, müssen im schlimmsten Fall die Veranstalter die Kosten für den Feuerwehreinsatz bezahlen. Zudem muss ein offenes Feuer grundsätzlich beaufsichtigt werden.
Jedes offene Feuer sollte einen mindest Abstand von 50 Meter zu Gebäuden haben, sowie 100 Meter zur Straße. Ausnahmen sind Kindergärten und Krankenhäuser , denn dort sind offene Feuerstellen tabu. Außerdem rät die Feuerwehr nur unbehandeltes Holz zu verbrennen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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