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Partnerschaftsverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Erschienen am 03.12.2014 um 10:47 Uhr

Partnerschaftsverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Partnerschaftsverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Der Gesetzgeber hat die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Wesentlichen nicht geregelt und es nicht absehbar, dass er dies zu tun gedenkt.
Daher sollten nichteheliche Lebensgemeinschaften über den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages nachdenken, empfiehlt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Ein solcher Vertrag kann formlos zwischen den Partnern geschlossen werden, wobei sich stets empfiehlt die vereinbarten Regelungen schriftlich zu fixieren. Auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses spielt nur eine untergeordnete Rolle. So können die Partner den Vertrag am Anfang, aber auch am Ende oder nach Jahren der Beziehung schließen, erklärt Cäsar-Preller.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind die Partner relativ frei, was sie in dem Partnerschaftsvertrag regeln.
Besonders wichtig erscheinen jedoch Regelungen bei gemeinsamen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Aber auch Regelungen zum gemeinsamen Lebensunterhalt, wie z.B. zur Miete bieten sich in einem solchen Vertrag an, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Neben wirtschaftlichen Vereinbarungen, z.B. auch für den Fall der Trennung, können in Partnerschaftsverträgen Vollmachten erteilt werden, sodass der Partner die nötigen Rechtsgeschäfte tätigen kann, wenn der andere Partner hierzu, z.B. aufgrund eines Unfalles, nicht mehr in der Lage ist.
So können auch Schweigepflichtentbindungen für Ärzte erteilt werden, da ohne eine solche der behandelnde Arzt auch in Notfällen dem nichtehelichen Partner keine Auskunft über den Gesundheitszustand des anderen geben darf.

Aufgrund der zahlreichen Ausgestaltungen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist ein Mustervertrag kaum zu formulieren. Vielmehr kann nur empfohlen werden sich vor dem Abschluss eines solchen Vertrages individuell durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, empfiehlt Joachim Cäsar-Preller.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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