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Patientenverfügung

Erschienen am 21.01.2015 um 08:57 Uhr

Patientenverfügung

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der Wille eines Patienten auch dann von Ärzten, Betreuern oä beachtet wird, wenn der Patient sich nicht mehr selbst dazu äußern kann, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller den Sinn und Zweck einer solchen Verfügung.

Gemäß § 1901 a BGB ist eine Patientenverfügung schriftlich zu errichten. Weitere Formerfordernisse sind zwar grundsätzlich nicht zu beachten, jedoch empfiehlt es sich bei Errichtung rechtlich beraten zu lassen.
So sollte in einer Patientenverfügung möglichst genau dargestellt werden, was im Falle eines Falles gewünscht oder eben nicht gewünscht ist, klärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller auf.

Insbesondere sollte darauf eingegangen werden, was passieren soll in der Sterbephase, bei schwerem unumkehrbarem Leiden, dauernden Verlust der Kommunikationsfähigkeit und bei Notwendigkeit andauernder schwerwiegender Eingriffe (z. B. Beatmung, Dialyse, künstliche Ernährung, Organersatz).

Darüber hinaus sollten Aussagen zur Einleitung, zum Umfang und zur Beendigung ärztlicher Maßnahmen enthalten, wie etwa Schmerzbehandlung, Art der Unterbringung und Pflege, Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Ärzte.

Dem Willen des Patienten sind die Grenzen gesetzt, wo die Strafbarkeit anderer beginnt. So weist der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darauf hin, dass z.B. der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe keinen Arzt oder Betreuer bindet. Dieser würde sich in diesem Falle strafbar machen.
Jedoch wäre z.B. eine lebensverkürzende Schmerzmittelbehandlung durchaus legitim und möglich.

Auch der Verzicht auf lebensverlängernde und lebenserhaltende Maßnahmen kann bestimmt werden. An eine solche Entscheidung sind die Ärzte auch dann gebunden, wenn diese eine bestimmte Maßnahme als notwendig ansehen würden.

Soweit keine Patientenverfügung besteht, so sind die Ärzte und Betreuer dennoch gehalten den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden. Dies gestaltet sich jedoch in der Praxis schwierig und garantiert nicht, dass der wahre Wille des Patienten gefunden und dementsprechend gehandelt wird.
Es ist daher stets zu raten, eine Patientenverfügung zu erstellen.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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