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Prospektfehler zur Debi Select Flex Fonds GbR durch OLG München bestätigt

Erschienen am 28.06.2013 um 10:43 Uhr

Das OLG München soll mit Beschluss vom 04.04.2013 bestätigt haben, dass den Klägern Schadensersatzansprüche wegen der vorliegenden Prospektfehler gegen die Debi Select Flex Fonds GbR zustehen.

Das OLG München soll mit Beschluss vom 04.04.2013 bestätigt haben, dass den Klägern Schadensersatzansprüche wegen der vorliegenden Prospektfehler gegen die Debi Select Flex Fonds GbR zustehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) München soll mit diesem Beschluss herausgestellt haben, dass die von den Klägern geltend gemachten Prospektfehler zur Debi Select Flex Fonds GbR gegeben sind. Im Zuge dessen könne dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Schadens aus Prospekthaftung zustehen. Weiterhin soll das Gericht die Beklagte wohl dazu verurteilt haben, sämtlichen Klägern die Einzahlungen zurück zu zahlen und diese von etwaigen Ansprüchen seitens der Beklagten zu befreien. Auch die Kosten des Gerichts wurden der Beklagten auferlegt. Diese soll dem Kläger bereits den vollen Betrag ausgezahlt haben.

Nach Ansicht des Gerichts lägen die vorgebrachten Fehler im Prospekt vollständig vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die tätigen Anlageberater und Prospektverantwortlichen im Verlauf der Zeichnung die Pflicht, die Anleger umfänglich über die möglichen Risiken der Investition aufzuklären. Das hat zur Folge, dass viele Anleger gegen die Anlageberater, deren Gesellschaften und Gesellschaftsführer Klage eingereicht haben, weil diese sie hinsichtlich der bestehenden Risiken nicht richtig beraten haben sollen.

Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) birgt für die Anleger ein nicht geringfügiges Risiko. Es besteht keine Haftungsbegrenzung, wodurch die Beteiligten für alle bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollständig mit ihrem Privatvermögen haften.
Werden die Anleger nicht über diese Risiken aufgeklärt, besteht die Möglichkeit der Rückabwicklung der Beteiligung. Demnach sind sie so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Folglich ist der Betroffene auch von weiteren Verbindlichkeiten seitens der Fondsgesellschaft freigestellt und hat die angefallenen Gerichtskosten nicht zu tragen.

Schäden und Verluste aus einer solchen Beteiligung sollten nicht einfach so hingenommen werden. Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann den Fall prüfen und möglicherweise dafür sorgen, dass das eingesetzte Kapital noch nicht verloren ist. Nach einer umfassenden und einzelfallbezogenen Prüfung kann er den geschädigten Anlegern behilflich sein, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Mit der Einholung des Rechtsrates bei einem Rechtsanwalt sollten sich Anleger nicht zu viel Zeit lassen, ansonsten droht die Verjährung einzutreten.

http://www.grprainer.com/Debi-Select.html


 

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  • Quelle: www.grprainer.com

 

 

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