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Richter stärken Rechte von Flugreisenden

Erschienen am 15.01.2015 um 10:06 Uhr

Richter stärken Rechte von Flugreisenden

Richter stärken Rechte von Flugreisenden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem nunmehr entschiedenen Fall die Rechte von Flugreisenden erneut gestärkt. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.

Nach geltendem EU-Recht müssen Fluggesellschaften ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden dem Reisenden eine Ausgleichszahlung leisten, soweit die Fluggesellschaft nicht den Nachweis führen kann, dass die Verspätung höhere Gewalt war.
Die Ausgleichszahlung liegt, je nach Flugstrecke, zwischen 250 € bis 600 € pro Person, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Bisher umstritten war jedoch welcher Zeitpunkt die Ankunft bestimmt.

In dem entschiedenen Fall landete das Flugzeug 2 Stunden und 58 min zu spät. Die Parkposition erreichte das Flugzeug wenige Minuten später, sodass die Türen sich mit 3 Stunden und 3 Minuten Verspätung öffneten.
Ein Fluggast verlangte nunmehr die genannte Ausgleichszahlung, welche von der Fluggesellschaft mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass bei der Landung noch keine dreistündige Verspätung vorlag.

Der EuGH ging nunmehr in seiner Entscheidung davon aus, dass auf das Öffnen der Bordtüren abzustellen sei, da es für den Reisenden keinen Unterschied mache in der Luft zu sein oder auf das Öffnen der Türen zu warten, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidungsgründe zusammen.

Danach gilt nunmehr das Öffnen der Türen als Ankunftszeit, was den Flugreisenden nunmehr weitergehende Ansprüche sichert.
Dennoch ist davon auszugehen, dass die meisten Fluggesellschaften dennoch an der Politik festhalten, die meisten Ansprüche von vornherein zurückzuweisen, sodass sich die meisten Reisenden eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen müssen.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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