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Schadenersatzansprüche könnten Ende des Jahres verjähren

Erschienen am 21.11.2012 um 18:50 Uhr

Der 31. Dezember bestimmt einerseits das Ende eines Jahres und ist darüber hinaus für die Verjährung bedeutsam.

Der 31. Dezember bestimmt einerseits das Ende eines Jahres und ist darüber hinaus für die Verjährung bedeutsam.

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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach dem Gesetz beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung nicht unbedingt mit der Entstehung des Anspruches beginnt. Vielmehr kann die Verjährung auch mit der entsprechenden Kenntnis des Gläubigers beginnen.

Zum Jahresende könnten Schadenersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen verjähren, was weitreichende Konsequenzen für Gläubiger haben könnte. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in welchem der Gläubiger Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Verjährte Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar. Schuldner könnten daher unter diesen Voraussetzungen die Zahlung verweigern.

Aufgrund dieser Unsicherheiten ist es möglich, dass Ansprüche verjähren, ohne dass die Gläubiger dies bemerken. Im Einzelfall bestehen für Laien Probleme den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung zu bestimmen.
Im Zweifelsfall kann nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eine eventuelle Verjährung verhindern. Zur Erzielung einer verjährungshemmenden Wirkung genügt eine schriftliche Mahnung beispielsweise nicht. Dies kann durch das gerichtliche Mahnverfahren oder die Erhebung einer Klage geschehen.

Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung für Sie umfassend prüfen und kurzfristig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Da die Verjährung eine komplexe und vielschichtige Materie ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall nicht davor scheuen Rechtsrat einzuholen.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Verjährung Ihres Anspruchs droht, kann ein Rechtsanwalt Sie beraten. Dieser kann Ihnen rechtliche Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Ihren Anspruch trotz drohender Verjährung sichern können. Eine solche gerichtliche Geltendmachung ist jedoch häufig nur durch einen Anwalt möglich. Gläubiger sollten daher einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn sie die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten.

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor eine Verjährung aufzuhalten oder zu verhindern. Dafür müssen jedoch bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.

http://www.grprainer.com/Rechtsberatung.html



 

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fax ..: + 49 221 272275-24
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email : presse@grprainer.com

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