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Schadensersatz mangels Urlaubs

Erschienen am 20.11.2014 um 16:51 Uhr

Schadensersatz mangels Urlaubs

Schadensersatz mangels Urlaubs

Bisher war die Rechtsprechung eindeutig: Wer vergisst Urlaub zu nehmen und ihn verfallen lässt, hat keine weiteren Ansprüche.
Anders sieht dies nunmehr das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem gerade entschiedenen Rechtsstreit, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Das Gericht geht nunmehr davon aus, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch, wie auch Ruhepausen und Ruhezeiten, von sich aus erfüllen muss.
Erfüllt dieser die Verpflichtung nicht, so sind von ihm Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatz in Geld zu leisten.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer zuvor den Urlaub überhaupt beantragt hatte, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung.

In dem verhandelten Fall verlangte der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung seines nicht genommenen Urlaubs 2012. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub nicht gewährt, der Kläger hatte ihn jedoch auch nicht geltend gemacht, fasst Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre Urlaubstage immer im laufenden Kalenderjahr nehmen. Resttage dürfen zumeist auf Antrag ins nächste Jahr mitgenommen werden. Voraussetzung hierfür sind aber wichtige betriebliche oder persönliche Gründe, die der Arbeitgeber angeben muss.

Das Gericht hat den Arbeitgeber dennoch zur Auszahlung des Urlaubsanspruches verurteilt, da der Arbeitgeber seine Pflicht Urlaub zu erteilen schuldhaft verletzt hätte.
Der Anspruch würde, anders als die gegenwärtige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, nicht davon abhängen, ob der Arbeitgeber sich in Verzug befunden hätte, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die wichtigsten Entscheidungsgründe.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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