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Tierrecht: Übermäßige Besteuerung von Kampfhunden nicht zulässig

Erschienen am 26.06.2014 um 11:04 Uhr

Tierrecht: Übermäßige Besteuerung von Kampfhunden nicht zulässig

Tierrecht: Übermäßige Besteuerung von Kampfhunden nicht zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich zu einer Frage die Hundesteuer betreffend zu äußern gehabt. „Die Münchener Richter haben mit ihrer Entscheidung ein Herz für Hunde und deren Halter bewiesen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt und „Tieranwalt“ Joachim Cäsar-Preller mit.

Einem Ehepaar, welches einen Rottweiler hielt, waren über einen Steuerbescheid der Gemeinde an ihrem Wohnsitz sage und schreibe 2.000 € für ein Jahr abverlangt worden. Die Gemeinde besteuere Kampfhunde immer so, hieß es lapidar in der Begründung. Hingegen betrug für „normale“ Hunde die Hundesteuer lediglich 75 € für den ersten und 160 € für jeden weiteren Hund.

Dem hat das VGH einen Riegel vorgeschoben. Es ist demnach zwar grundsätzlich zulässig, wenn der Fiskus so genannte „Lenkungssteuern“ erhebt, mithin also die Bürger durch Steuererhöhungen oder -erleichterungen dazu motiviert, sich bestimmte Gegenstände oder eben auch Tiere anzuschaffen oder nicht anzuschaffen. Offensichtlich wollte die Gemeinde mit der Erhebung einer derart hohen Steuer die Kampfhundehaltung in ihrem Gemeindegebiet einschränken. Doch bei einer derart hohen Besteuerung liegt bereits eine „erdrosselnde Wirkung“ vor, die das Halten bestimmter Hunde praktisch unmöglich macht. Die Bescheide müssen daher nun aufgehoben werden.

VGH München, Urteil vom 25.07.2013 – Az. 4 B 13.144

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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