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Versicherer Allianz muss über unwirksame Klauseln informieren

Erschienen am 27.01.2015 um 12:07 Uhr

Versicherer Allianz muss über unwirksame Klauseln informieren

Versicherer Allianz muss über unwirksame Klauseln informieren

Erstmals setzte die Hamburger Verbraucherschutzzentrale einen „Folgebeseitigungsanspruch bei Versicherungsverträgen“ durch. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.

Durch die Entscheidung wird der Versicherungskonzern gezwungen, Lebensversicherungskunden darüber zu informieren, dass bestimmte verwendete Klauseln über den Rückkaufswert unwirksam weil irreführend sind.
Damit muss der Konzern seine Kunden von sich aus über die Fehlerhaftigkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.

Aber auch über den Einzelfall hinaus wird das Urteil folgen haben, ist sich der Rechtsanwalt Cäsar-Preller sicher.
So werden in Zukunft einige Versicherer, welche durch fehlerhafte Klauseln ihren Kunden finanzielle Schäden zugefügt haben, diese über ihre rechtswidrige Praxis im Klartext informieren müssen.

Einziger Wehrmutstropfen bei der nunmehr geltenden Rechtsprechung ist, dass ehemalige Kunden nicht über die fehlerhaften Klauseln informiert werden müssen.

Soweit den Kunden durch die genannte fehlerhafte Rückkaufswertberechnung finanzielle Schäden entstanden sind müssen diese gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Zwar wäre es schön, wenn der Versicherungskonzern freiwillig und aktiv von sich aus die entsprechenden Zahlungen leistet, jedoch ist hiervon nicht auszugehen, weiß Cäsar-Preller, sodass oftmals rechtliche Hilfe notwendig sein wird.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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