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Verwertungsrecht eines Buchverlages

Erschienen am 11.09.2012 um 18:18 Uhr

Ein Verlag kann ohne anderslautende Vereinbarung eine Verwertung von Bildmaterial nicht verhindern, wenn die Verwertung dem Verlag von dem Künstler für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen wurde.

Ein Verlag kann ohne anderslautende Vereinbarung eine Verwertung von Bildmaterial nicht verhindern, wenn die Verwertung dem Verlag von dem Künstler für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen wurde.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 21.12.2011 (AZ: 6 U 118/11) entschieden, dass ein Fotokünstler, der einem Verlag ausschließliche Rechte an einem Auswahlband mit Lichtbildwerken einräumt, damit nicht in jedem Fall das Recht zur anderweitigen Verwertung einzelner Fotos verliert. Der Verlag habe kein absolutes Verbietungsrecht gegenüber einer vom Fotografen autorisierten Verwertung der Fotos durch Dritte. In welchem Umfang ein Urheber einem anderen Nutzungsrechte einräume, bestimme sich nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. Fehle eine ausdrückliche Regelung, sei von einem übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen. Außerdem müsse danach gefragt werden, ob die Einräumung von weiter reichenden Nutzungsrechten zur Erfüllung des Vertragszweckes überhaupt erforderlich sei. Bei der Überlassung der Rechte zur Erstellung eines Sammelwerkes, komme es hauptsächlich auf die spezielle Auswahl und Anordnung der Fotografien und Texte an, sodass eine anderweitige Verwendung einzelner Fotografien der Erfüllung des Vertragszwecks nicht entgegenstehe.
Damit stellt das Oberlandesgericht klar, dass Urheberrechte soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen, es sei denn, es existiert eine ausdrückliche, abweichende Regelung.
Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn im Urheberrecht gibt es – anders als in Patent- und Markensachen – kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich.
Ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt kann Ihnen eine umfassende Rechtsberatung bieten. Um sich nicht versehentlich gegenüber dem Urheber eines Werkes schadenersatzpflichtig zu machen, überprüft ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt bereits bestehende Urheberrechte und Lizenzen.
Aber auch wenn es bereits zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist, unterstützt ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.
Außerdem bietet sich die Möglichkeit, ein Werk zum Zwecke der Beweissicherung in einer Kanzlei zu hinterlegen, um so vor einem Missbrauch von Urheberrechten geschützt zu werden. So sind Sie im Falle eines Rechtsstreites um das Urheberrecht bestens vor Missbrauch ihrer Urheberrechte geschützt und können Ihre Ansprüche gegen etwaige Schädiger zügig durchsetzen.

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html


 

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Herr Michael Rainer
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  • Quelle: www.grprainer.com

 

 

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