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Wechsel des Heizkostenzählers

Erschienen am 02.12.2014 um 11:32 Uhr

Wechsel des Heizkostenzählers

Wechsel des Heizkostenzählers

Der alte Heizkostenzähler soll weg. Dafür ist ein neues, funkfähiges, Gerät geplant. Mieter haben bei diesem Tausch kein Mitspracherecht. Der Eigentümer entscheidet alleine darüber. Jedoch muss der Tausch rechtzeitig angekündigt werden, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Mieter müssen dulden, wenn der Vermieter den alten Heizkostenzähler durch funkfähige neue Geräte ersetzten lassen will. Denn der Eigentümer kann selbst entscheiden, wie er seiner Pflicht zur Verbrauchserfassung nachkommt.
Eine Ausnahme der Duldungspflicht besteht nur dann, wenn der Eigentümer die Heizkostenzähler mieten oder leasen will. Der Vermieter muss hierbei den Mieter in seinem Ankündigungsschreiben die Kosten mitteilen, die umgelegt werden sollen. Wiederspricht die Mehrheit der Mieter dieser Anschaffungsart aufgrund der Kosten innerhalb eines Monats nach der Ankündigung, ist der Einbau der gemieteten oder geleasten Geräte unzulässig.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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