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Wirksamkeit von Abmahnungen

Erschienen am 04.12.2014 um 11:50 Uhr

Wirksamkeit von Abmahnungen

Wirksamkeit von Abmahnungen

Zwar zieht eine arbeitsrechtlich erteilte Abmahnung nicht unmittelbar eine Rechtsfolge nach sich, jedoch droht sie eine Konsequenz an, soweit das abgemahnte Verhalten nicht abgestellt wird, nämlich die Kündigung.

Jedoch kann diese Konsequenz nur eintreten, soweit die Abmahnung wirksam ausgesprochen wurde und dies ist nicht generell der Fall, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Zwar ist eine Abmahnung grundsätzlich formlos, also auch mündlich möglich, dennoch wird sie in den überwiegenden Fällen, allein schon wegen der Beweisbarkeit, schriftlich ausgesprochen.

Hierbei ist zu beachten, wer die Abmahnung unterschrieben hat. Abmahnen darf nämlich nur der Arbeitgeber. Dieses Recht wird in größeren Unternehmen regelmäßig delegiert, sodass grundsätzlich diejenigen abmahnen dürfen, die auch berechtigt sind die Kündigung auszusprechen. Dies ist in der Regel die persönlich und fachlichen Vorgesetzten des Arbeitnehmers, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Aber auch ein dementsprechend mandatierter Rechtsanwalt kommt in Betracht. Soweit dieser jedoch keine Originalvollmacht vorlegt, kann die Abmahnung unverzüglich zurückgewiesen werden.

Die Abmahnung selber muss bestimmt genug formuliert sein, d.h. der Arbeitnehmer muss entnehmen können welches Verhalten abgestellt werden soll und welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung drohen.
Die vom Arbeitgeber gemachten Vorwürfe müssen einzeln begründet und genau dargestellt werden.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen können, dass der Arbeitnehmer von der Abmahnung Kenntnis genommen hat. Dies bedeutet er muss den Zugang beweisen können, erläutert Cäsar-Preller die Beweisproblematik.
Bei per Post versendete Abmahnungen ist dies jedoch kaum möglich.

Hält der Arbeitnehmer die Abmahnung für unwirksam oder unbegründet, so kann er die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen und dies im Streitfall auch klageweise geltend machen.
Hierzu ist der Arbeitnehmer jedoch nicht gezwungen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller, da der Arbeitnehmer auch noch später im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die fehlerhafte Abmahnung rügen kann.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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