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Witwe fordert eine Auszahlung

Erschienen am 26.11.2014 um 08:57 Uhr

Urlaubsgeld nach dem Tod?

Witwe fordert eine Auszahlung
Urlaubsgeld nach dem Tod?

Falls ein älterer Arbeitnehmer stirbt, so ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Wie sieht es jedoch mit den Urlaubstagen aus, die der Verstorbene nicht mehr hat nehmen können? Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil gefällt.
Wenn der Arbeitnehmer verstorben ist, erlischt sein Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch. So kann beispielsweise die Witwe einen finanziellen Ausgleich für den Jahresurlaub verlangen, den der Verstorbene hätte nehmen können. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist nämlich ein bedeutender Grundsatz des Sozialrechts und kann daher nicht einfach „wegfallen“.
Grund für das Urteil war ein Fall, bei dem ein Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit nur mit Unterbrechungen bei einem Unternehmen arbeiten konnte. Er hatte bereits seit 1998 bei dem Unternehmen gearbeitet und wurde 2009 krank. Ein Jahr später starb er wegen seiner Krankheit und hatte bis dahin 140,5 Tage Urlaub angesammelt. Die Witwe verlangte daraufhin vom Unternehmen, den Urlaub finanziell auszugleichen, obwohl ihr Mann bereits verstorben war. Da das Unternehmen sich quer stellte, zog die Witwe vor Gericht und bekam vom Europäischen Gerichtshof Recht.
Einem Arbeitnehmer steht der Urlaub zu, solange er in dem Unternehmen arbeitet. Kann der Arbeitnehmer diesen nicht wahrnehmen, weil er krank ist, so steht ihm der finanzielle Ausgleich dennoch zu. „Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat man ein Recht auf eine Vergütung des Urlaubs. Das gilt natürlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer schon verstorben ist.“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Schließlich hätte der Verstorbene den Ausgleich auch noch zu Lebzeiten fordern können.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

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Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

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kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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