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Zuschläge in der Leiharbeitsbranche ab dem 01.11.2012

Erschienen am 02.11.2012 um 10:24 Uhr

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler informiert über Änderungen in den Tarifverträgen für Leiharbeitnehmer bei Überlassung in bestimmte Branchen ab dem 01.11.2012.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler informiert über Änderungen in den Tarifverträgen für Leiharbeitnehmer bei Überlassung in bestimmte Branchen ab dem 01.11.2012.
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Viele haben es vielleicht schon den Nachrichten entnommen. Die Arbeitgeberverbände Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) haben mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifverträge geschlossen, die Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen vorsehen.

Was bedeutet dies aber genau? Die Tarifverträge über Branchenzuschläge sind keine selbständigen Tarifverträge, sondern modifizieren lediglich die bereits vorhandenen Tarifverträge der jeweiligen Arbeitgeberverbände, also den BZA- bzw. den iGZ-Tarifvertrag. Diese Tarifverträge gelten somit weiterhin. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einen Betrieb z.B. der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird, erhält der Arbeitnehmer nach der vollendeten sechsten Woche der Überlassung einen Zuschlag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Stundentabellenentgeltes. Um bei dem Beispiel der Metall- und Elektroindustrie zu bleiben, sind dies 15 %. Diese Zuschläge steigen ausgehend von der Dauer der Überlassung weiter an, bis nach neun Monaten ein Zuschlag von 50 % erreicht wird.

Diese Zuschläge sind nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen mit Ausnahme von übertariflichen Zahlungen. Sie ersetzen lediglich Zahlungen gemäß § 5 Entgeltrahmentarifvertrag IGZ und § 4 Entgelttarifvertrag BZA. Diese Vorschriften sehen ebenfalls Zusatzzahlungen im Fall einer längeren Überlassung vor, aber in deutlich geringerer Höhe. Laut § 5 iGZ-Tarifvertrag fallen z.B. maximal EUR 0,35 pro Stunde nach neun Monaten Dauer der Überlassung und 14-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit z.B. sind auch bei Anwendung eines Tarifvertrags über Zuschlagszahlung zusätzlich zu leisten.

In jedem Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ist nunmehr zu prüfen, ob der Betrieb des Entleihers zu einer Branche gehört, die einen Zuschlagstarifvertrag geschlossen hat. Das sind aktuell die Metall- und Elektroindustrie und die Chemische Industrie mit Wirkung zum 01.11.2012, die Kunststoff verarbeitende Industrie und die Kautschukindustrie mit Wirkung zum 01.01.2013 und die Betriebe des Schienenverkehrsbereichs mit Wirkung zum 01.04.2013. Danach muss ermittelt werden, wie hoch die jeweiligen Zuschläge für die unterschiedlichen Dauern der Arbeitnehmerüberlassung sind. Diese sind je nach Branche unterschiedlich und differenzieren gelegentlich auch nach Entgeltgruppen. Begrenzt sind die Zuschläge auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers, wobei hier je nach Tarifvertrag noch ein Abschlag von 10 % gemacht wird oder die Leistungszulage unberücksichtigt bleibt. In allen genannten Tarifverträgen ist zudem festgehalten, dass bereits vor ihrem Inkrafttreten mehr als sechs Wochen überlassene Arbeitnehmer ab Inkrafttreten des Tarifvertrags die Zuschläge der ersten Stufe erhalten.

Zeitarbeitsunternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Kunden ggf. zu einer der vorgenannten Branchen gehören und ob die Verträge mit den Kunden oder auch Arbeitnehmern überarbeitet werden müssen. Leiharbeitnehmer sollten sich beraten lassen, inwiefern ihnen im Hinblick auf ihre Überlassung an den aktuellen Kunden Zuschläge zustehen.

Sie haben Fragen zur Thema Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung? Ich habe die Antworten! Sprechen Sie mich an!




 

Impressum

Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Deutschland

fon ..: 0202 76988091
fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.de

Weblinks zu diesem Artikel

  • Quelle: www.kanzlei-scheibeler.de

 

 

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